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aus der Pressemitteilung: |
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"Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin
von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden
hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst.
(...) Nach den auf das Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwendenden
'Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes' (AVR) sind die Mitarbeiter verpflichtet, außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form
des Bereitschaftsdienstes zu erbringen.
Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, werktäglich nicht mehr
als 8 Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste,
zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Das Arbeitsgericht und
das Landesarbeitsgericht haben ihre Klage abgewiesen.
Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin
(...) Erfolg.
Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit
der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 01.01.2004
Bereitschaftsdienst Arbeitszeit i.S.d. Bestimmungen
des Arbeitszeitgesetzes darstellt. Die schwerbehinderte Klägerin
hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Beklagte,
von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei
jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit
nach § 3
Satz 1 ArbZG,
das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich
der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.
Regelungen in den AVR, welche die Klägerin verpflichten, über diese
normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten,
sind unwirksam." |
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