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Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
vom 24.12.03 (BGBl. I
2003
S.3002)
hier: Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Als Teil der sog. Agenda 2010 ist zum 01.01.04 das Gesetz zu Reformen
am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Die Änderungen durch dieses Gesetz
betreffen hauptsächlich das Kündigungsrecht und das Arbeitszeitgesetz.
Mit Urteil vom 09.09.03
hatte der Europäische Gerichtshof (erneut) festgestellt,
dass Bereitschaftsdienst
als Arbeitszeit zu bewerten ist. Als Reaktion auf dieses Urteil
wurden kurzfristig entsprechende Änderungen des Arbeitsgesetzes in das Gesetz
eingefügt.
Diese Änderungen des Arbeitszeitgesetzes
sollen hier vorgestellt werden.
--> weitere Infos zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Einen Überblick über die sonstigen Änderungen durch das Gesetz zu Reformen
am Arbeitsmarkt (insbesondere im Kündigungsrecht)
finden Sie hier .
wichtige Hinweise zu diesem Internet-Angebot
Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.
Aufgehobene Vorschriften sind grün gekennzeichnet.
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
durch das Gesetz
zu Reformen am Arbeitsmarkt (sog. Agenda 2010)
§§ 5 ,
7 ,
12 ,
14 ,
15 ,
16 ,
17 ,
25 ,
26 ArbZG
--> ArbZG im Volltext (aktuelle Fassung)
seit 01.01.2004 |
ArbZG § 5
Arbeitszeitgesetz |
Agenda 2010 |
Ruhezeit |
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Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit
durch Inanspruchnahmen während
aufgehoben:
des Bereitschaftsdienstes oder
der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen,
zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
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seit 01.01.2004 |
ArbZG § 7
Arbeitszeitgesetz |
Agenda 2010 |
abweichende Regelungen |
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In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
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a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich
aufgehoben:
auch ohne Ausgleich
zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
aufgehoben:
c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen
im Jahr zu verlängern, |
2. abweichend von § 4 Satz 2
die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben
und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1
die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu kürzen,
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines
festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
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a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich hinaus
aufgehoben:
auch ohne Ausgleich
zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, |
5. den Beginn des 7stündigen Nachtzeitraums des § 2
Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
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Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird,
kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei
aufgehoben:
Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen,
insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses
Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2. (...) <-- unverändert
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In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend
von den §§ 3,
5 Abs. 1 und
6 Abs. 2 zugelassen werden,
die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden
zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und
durch besondere Regelungen sichergestellt ist, dass die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
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Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche
Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs-
oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer übernommen werden.
Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht
tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst
geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs
überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
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Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die
in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen
vorsehen.
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In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden,
können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder
2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden,
wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. | |
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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des
Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
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Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder
den Absätzen 3 - 5 jeweils in Verbindung
mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden,
wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.
Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung
zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung
widerrufen hat. | |
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Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr.1 und Nr.4, Absatz 2 Nr.2-4 oder solche Regelungen auf Grund der
Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt
von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten.
Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt
von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
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Wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden verlängert, muss im unmittelbaren
Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden
gewährt werden. | |
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seit 01.01.2004 |
ArbZG § 16
Arbeitszeitgesetz |
Agenda 2010 |
Aushang und Arbeitszeitnachweise |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen,
für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden
Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 - 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen
oder auszuhängen.
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen
und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine
Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs.7 eingewilligt haben.
Die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
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seit 01.01.2004 |
ArbZG § 17
Arbeitszeitgesetz |
Agenda 2010 |
Aufsichtsbehörde |
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Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen.
Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 - 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
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seit 01.01.2004 |
ArbZG § 25
Arbeitszeitgesetz |
Agenda 2010 |
Übergangsregelung für Tarifverträge |
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Enthält ein am 01.01.2004 bestehender oder
nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen
nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten
Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen
bis zum 31.12.2005 unberührt.
Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen
sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
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aufgehoben wurde:
§ 26 ArbZG
Übergangsvorschriften für bestimmte Personengruppen
Übersicht Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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