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Agenda 2010 im Arbeitsrecht

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

vom 24.12.03  (BGBl. I 2003  S.3002)

hier: Änderung des Arbeitszeitgesetzes
 

Als Teil der sog. Agenda 2010 ist zum 01.01.04 das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Die Änderungen durch dieses Gesetz betreffen hauptsächlich das Kündigungsrecht und das Arbeitszeitgesetz.

Mit Urteil vom 09.09.03 hatte der Europäische Gerichtshof (erneut) festgestellt, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu bewerten ist. Als Reaktion auf dieses Urteil wurden kurzfristig entsprechende Änderungen des Arbeitsgesetzes in das Gesetz eingefügt.

Diese Änderungen des Arbeitszeitgesetzes sollen hier vorgestellt werden.
-->  weitere Infos zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Einen Überblick über die sonstigen Änderungen durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (insbesondere im Kündigungsrecht) finden Sie hier .


wichtige Hinweise zu diesem Internet-Angebot


Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.
Aufgehobene Vorschriften sind grün gekennzeichnet.

 

Änderung des Arbeitszeitgesetzes
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (sog. Agenda 2010)

§§  5 , 7 , 12 , 14 , 15 , 16 , 17 , 25 , 26   ArbZG

--> ArbZG im Volltext  (aktuelle Fassung)


seit 01.01.2004 ArbZG   § 5
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

Ruhezeit
 
 
ArbZG § 5 Absatz 3


Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während

aufgehoben:
des Bereitschaftsdienstes oder


der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
 
 

 


seit 01.01.2004 ArbZG   § 7
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

abweichende Regelungen
 
 
ArbZG § 7 Absatz 1


In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. abweichend von § 3

    a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich

aufgehoben:
auch ohne Ausgleich


zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

aufgehoben:
c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,

2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

4. abweichend von § 6 Abs. 2

    a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich hinaus

aufgehoben:
auch ohne Ausgleich


zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5. den Beginn des 7stündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 2


Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei

aufgehoben:
Bereitschaftsdienst und


Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,

2. (...) <-- unverändert
 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 2a


In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 3


Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.

Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.

Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 4


Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 5


In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 6


Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 7


Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 - 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.

Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 8


Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr.1 und Nr.4, Absatz 2 Nr.2-4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten.

Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

 
 
 
ArbZG § 7 Absatz 9


Wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.
 
 

 


seit 01.01.2004 ArbZG   § 12
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

abweichende Regelungen
 
 
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

(...) <-- unverändert
 
 

 


seit 01.01.2004 ArbZG   § 14
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

außergewöhnliche Fälle
 
 
ArbZG § 14 Absatz 3


Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
 
 

 


seit 01.01.2004 ArbZG   § 15
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

Bewilligung, Ermächtigung
 
 
ArbZG § 15 Absatz 4


Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
 
 

 


seit 01.01.2004 ArbZG   § 16
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

Aushang und Arbeitszeitnachweise
 
 
ArbZG § 16 Absatz 1


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 - 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
 
 
 
ArbZG § 16 Absatz 2


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen   und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs.7 eingewilligt haben.

Die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
 
 

 


seit 01.01.2004 ArbZG   § 17
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

Aufsichtsbehörde
 
 
ArbZG § 17 Absatz 4


Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen.

Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 - 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
 
 

 


seit 01.01.2004 ArbZG   § 25
Arbeitszeitgesetz
Agenda 2010

Übergangsregelung für Tarifverträge
 
 
Enthält ein am 01.01.2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31.12.2005 unberührt.

Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
 
 

 

aufgehoben wurde:

§ 26 ArbZG
Übergangsvorschriften für bestimmte Personengruppen


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