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Beantwortung der Vorlagefragen: |
1. |
Die Richtlinie 93/104/EG (...) ist dahin auszulegen,
dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form
persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit
im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen
in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist,
sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass
die Richtlinie
der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen
ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist,
als Ruhezeit eingestuft werden. |
2. |
Die Richtlinie 93/104/EG (...) ist ferner dahin auszulegen, dass
- sie unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens
der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei einem in Form
persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsdienst - gegebenenfalls
über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung
- einen Ausgleich nur der Bereitschaftsdienstzeiten zulässt, in denen
der Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat;
- eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden
durch Ableistung eines Bereitschaftsdienstes, der zur regelmäßigen
Arbeitszeit hinzukommt, nur dann unter die Abweichungsbestimmungen in Artikel 17
Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer i
dieser Richtlinie
fällt, wenn den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten
im unmittelbaren Anschluss an die entsprechenden Arbeitsperioden gewährt werden;
- eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit darüber hinaus
in keinem Fall zu einer Überschreitung der in Artikel 6
der Richtlinie
festgesetzten Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit führen darf.
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