www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen des Geschlechts
Benachteiligung bei der Beförderung
Beweislast / Indizien für Benachteiligung
(Gesamtbetrachtung der Indizien)


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 24.04.08
(8 AZR 257/07)
NJW 2008, 3658
NZA 2008, 1351
AuR 2009, 95


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Orientierungssätze:
1.  Besetzt der Arbeitgeber eine Beförderungsstelle mit einem männlichen Arbeitnehmer und nicht mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche eine mit diesem vergleichbare Stellung im Unternehmen innehatte, so stellt dies für sich allein betrachtet keine Tatsache dar, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts vermuten lässt.
2.  Die Arbeitnehmerin muss für eine solche Vermutung weitere Tatsachen, sog. Hilfstatsachen, darlegen und ggf. beweisen, an deren Vermutungswirkung allerdings kein zu strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht.
3.  Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts vermuten lassen, unterliegt nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  zur Gesamtbetrachtung der Indizien:

"(41) Werden von dem benachteiligten Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, welche jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichen, um die Vermutungswirkung herbeizuführen, ist vom Tatsachengericht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob diese Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (...). Es gibt nämlich Fälle, in denen die einzelnen vom Arbeitnehmer dargelegten Umstände des Einzelfalles oder Handlungsweisen bzw. Äußerungen des Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, die Gesamtschau der einzelnen Umstände des Einzelfalles oder der Handlungsweise bzw. der Äußerungen des Arbeitgebers aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung begründen und damit die Vermutungswirkung entfalten können."
 
 
  
   Anmerkung RA Maier:   
  Das Urteil betrifft noch die alte (nur auf das Geschlecht bezogene) Beweislastregel in § 611a Abs.1 Satz 3 BGB a.F. Inzwischen ist diese Beweislastregel (mit anderem Wortlaut, aber in der Sache unverändert) für alle Diskriminierungsmerkmale in § 22 AGG geregelt.

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.10.06 (2 Sa 1776/06) aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage inzwischen erneut abgewiesen (Urteil vom 12.02.09, 2 Sa 2070/08). Die Klägerin hat auch gegen dieses 2. Urteil beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; das Bundesarbeitsgericht wird sich also nochmals mit der Sache befassen müssen.

In diesem 2. Revisionsverfahren wird es insbesondere um die Frage gehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die statistischen Daten über eine männerlastige Besetzung der Führungsebenen eines Unternehmens die Vermutung für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts begründen können, wenn (erneut) ein Mann befördert wird. Die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat solche statischen Daten als Indizien für eine Benachteiligung anerkannt (Urteil vom 26.11.08, 15 Sa 517/08).
 
 

weitere Infos: