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Orientierungssätze: |
1. |
Besetzt der Arbeitgeber eine Beförderungsstelle mit einem
männlichen Arbeitnehmer und nicht mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche eine mit diesem
vergleichbare Stellung im Unternehmen innehatte, so stellt dies für sich allein betrachtet
keine Tatsache dar, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts
vermuten lässt. |
2. |
Die Arbeitnehmerin muss für eine solche Vermutung weitere Tatsachen, sog. Hilfstatsachen, darlegen und ggf. beweisen,
an deren Vermutungswirkung allerdings kein zu strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt, wenn nach
allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht. |
3. |
Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung
wegen seines Geschlechts vermuten lassen, unterliegt nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. |
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