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Leitsätze: |
1. |
Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten
erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten
eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs
abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt,
ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt,
die mit diesem Eingriff verbunden sind. Eine erst später
erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet.
Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unter
den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit
hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer
Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs
grundsätzlich verspätet. |
2. |
Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung
entfällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko
bereits anderweitig aufgeklärt ist. |
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