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Leitsätze: |
1. |
Auch die Klinik kann für ein Verschulden ihres Belegarztes
haften, wenn der Pflichtverstoß zugleich seinen Wirkungskreis
als Geschäftsführer der Klinik tangiert. |
2. |
Die Aufklärung am Vorabend einer schönheitschirurgischen Operation
(Bauchdeckenstraffung) ist verspätet, wenn die Patientin erstmals mit
erheblichen kosmetischen Folgen - wie einer deutlichen Vergrößerung
der bereits existenten Unterbauchnarbe (15 auf 45 cm) oder mit längerfristigen
Sensibilitätsstörungen - konfrontiert wird. |
3. |
Bei einer kunstgerecht, aber ohne rechtzeitige Aufklärung durchgeführten
Bauchdeckenstraffung rechtfertigen die vorgenannten Beschwerden und Nachteile
ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro. |
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