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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
muss der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig
aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für
und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit
sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann.
Danach kann unter bestimmten Umständen sogar eine Aufklärung
am Vorabend der Operation schon bedenklich sein (BGH NJW 1998, 2734).
Eine Aufklärung bei stationärer Behandlung, die erst
am Tage des operativen Eingriffs erfolgt, ist, von Notfällen abgesehen,
regelmäßig zu spät (BGH NJW 2003, 2012)." |
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