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Gewinnzusagen

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile vom 07.10.04
(III ZR 158/04)
(III ZR 175/04)
NJW 2004, 3555

Wer ist Versender?
(weiter Versenderbegriff)


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Leitsätze:
1.  "Sender" einer Gewinnmitteilung i.S.d. § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht.
2.  Als "Sender" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen.
 

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