Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
"Sender" einer Gewinnmitteilung i.S.d. § 661a BGB ist derjenige Unternehmer,
den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers
einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht.
2.
Als "Sender" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch
genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen,
Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen.