Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer,
der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen lässt,
"Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluss an
Senatsurteil vom 07.10.2004).