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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Franfurt
Urteil vom 18.12.03
(26 U 21/03)

auch Hintermänner als Versender
(z.B. bei Normumgehung)


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Leitsätze:
1.  Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Umgehung des Gesetzes durch manipulative Gestaltung der Absenderangaben ist ein weiter Versenderbegriff geboten.
2.  Normadressat des § 661a BGB ist auch der Unternehmer, der Gewinnzusagen unter dem Namen eines (tatsächlich existierenden) Versandes versendet und die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Verbraucher abwickelt, weil der Versand unter der in der Gewinnzusage angegebenen Anschrift keine Büroorganisation unterhält, mit der er selbst unternehmerisch hätte handeln können.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Unter Berücksichtigung von Rechtsnatur und Normzweck darf zwar nicht generell jeder wirtschaftliche 'Hintermann' des formal als Versender auftretenden Unternehmers, der selbst nicht nach außen in Erscheinung tritt, als Normadressat des § 661a BGB angesehen werden. Ebenso wenig kann ein Unternehmer, der bzgl. der Gewinnzusage lediglich untergeordnete Hilfsdienste erbringt, bereits deshalb für die Gewinnzusage eines anderen Unternehmers haften. Ansonsten würde das Tatbestandsmerkmal des 'Sendens' gänzlich konturlos und unbeachtlich. Andererseits entspricht es nicht dem im Normgehalt zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, durch einen restriktiven Versenderbegriff jede Umgehung der Norm rechtlich zu sanktionieren.

Dies macht der zur Entscheidung stehende Fall deutlich, bei dem es sich nach Überzeugung des Senats um einen derartigen Versuch der Normumgehung handelt."
 

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