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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil vom 29.03.05
(22 U 196/03)
NJW-RR 2005, 1366

Wer ist Versender?
(weiter Versenderbegriff,
auch Mitversender als Versender)


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Leitsatz:
  Zum Begriff des Versenders i.S.v. § 661a BGB.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch die Berufungsklägerin als Versender i.S.d. § 661a BGB angesehen. Auch wenn die von ihm vorgenommene Auslegung des Begriffs des Versenders, die schon bewusst geleistete Hilfsdienste zur Durchführung des Gewinnspiels in eigenem wirtschaftlichem Interesse, wie etwa die Vermietung eines Telefonanschlusses zu dessen Durchführung, genügen lässt, zu weit geht (vgl. zum Begriff des Versenders z.B. BGH NJW 2004, 3555), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers der hier in Rede stehenden Gewinnzusage (...) als Versprechenden das hinter dem Namen XXX stehende Unternehmen ansah; das ist zum einen die Beklagte zu 1) als tatsächlich existierende Firma mit Sitz in Holland. Der der in der Gewinnurkunde in Klammern angegebenen Telefonkontaktnummer beigefügte Zusatz XXX ließ bei dem durchschnittlichen Verbraucher nicht den Eindruck entstehen, auch die hinter dieser Abkürzung stehende Firma habe den Gewinn zugesagt. Dennoch trifft die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu. Denn zum anderen haftet auch die Berufungsklägerin dem Kläger deshalb nach § 661a BGB, weil nicht nur die Beklagte zu 1) allein, sondern tatsächlich sie mit dieser zusammen unter dem Namen XXX die Gewinnzusage versandt hat. Sie hat nämlich entgegen ihrer Behauptung keineswegs nur die in der Gewinnmitteilung angegebene Telefonnummer an die Beklagte zu 1) untervermietet. Sie war vielmehr maßgeblich in die unter dem vorbezeichneten Namen verbreitete Gewinnmitteilung in einer Weise eingebunden, die sie selbst zur Mitversenderin der Zusage im unmittelbaren, möglicherweise sogar primären wirtschaftlichen Interesse macht. (...)

Schließlich neigt der Senat auch weiterhin zu der (...) Ansicht, dass als Versender i.S.d. § 661a BGB auch derjenige anzusehen ist, der sich am Gewinnspiel eines Dritten in Kenntnis dessen betrügerischer Vorgehensweise beteiligt. Wer um seines eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen an einem vom Versender begangenen Betrug mitwirkt, muss sich die Versendung des Gewinnversprechens durch den Dritten als eigenes Handeln zurechnen lassen. Nur bei diesem Verständnis kann der mit § 661a BGB bezweckte Schutz des Verbrauchers und der damit einhergehende Sanktionscharakter der Vorschrift gewährleistet werden. Die sachliche Berechtigung einer derartigen Auslegung, welche als Versender die am Betrug Mitwirkenden umfasst, leitet sich aus der Nähe der Regelung zum Deliktsrecht und der dort bestehenden Zurechnung von Tatbeiträgen bei gemeinschaftlichem Handeln (§ 25 Abs.2 StGB) ab."
 

dieses Urteil bestätigt:

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