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aus den Entscheidungsgründen: |
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zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte:
"Nach Art.5 Nr.1 lit.a EuGVVO kann der Sender
einer Gewinnmitteilung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden,
an dem die Verpflichtung zur Aushändigung des Gewinns
zu erfüllen wäre. Das ist der Wohnort des Empfängers.
Wie der BGH ausgeführt
hat, ergibt sich dieser Erfüllungsort nach dem anwendbaren deutschen
internationalen Privatrecht (Art.34 EGBGB, § 661a BGB), da § 661a BGB als zwingende Regelung
beanspruche, grenzüberschreitende Gewinnzusagen zu regeln.
Aus Sinn und Zweck der deutschen Regelung (§ 661a BGB) folgt, dass der Unternehmer
den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat
und die Vorschrift als entsprechende Regelung des Leistungsortes
zu verstehen ist."
zum Eindruck des gewonnenen Preises:
"Anders als in dem Prozesskostenhilfeverfahren 21 W 12/05, an dem
die selben Parteien beteiligt waren, Ansprüche jedoch aus einem
anderen Schreiben hergeleitet wurden, liegen hier die Voraussetzungen
einer Gewinnzusage vor. Während das im damaligen Verfahren
übersandte Schreiben an mehreren Stellen Einschränkungen
in dem Sinne enthielt, dass erst eine Chance
auf einen Preis bestehe und der Hauptgewinn von der Ziehung
einer der Klägerin zugeordneten Gewinnnummer bei einer noch ausstehenden
weiteren Verlosung abhängig sei, finden sich derartige Einschränkungen
in der hiesigen Mitteilung allenfalls so versteckt, dass der Text
einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits eingetretenen Gewinns
vermitteln konnte."
zu den "Auszahlungsvoraussetzungen":
"Eine Gewinnzusage kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die 'Verleihung'
des Preises von der Rücksendung bestimmter Unterlagen abhängig
gemacht worden ist. Eine Mitwirkungshandlung kann dem Verbraucher nicht
abverlangt werden, da es der gesetzgebischen Intention widerspräche,
die Entstehung des Anspruchs daran zu knüpfen, dass sich
der Verbraucher so verhält, wie vom Versender der Gewinnzusage
(wettbewerbswidrig) beabsichtigt (BGH, NJW 2006,2548)."
zum "Mitsender" als Versender:
"Die Sendereigenschaft der Beklagten ist zu bejahen, weil sie
an der Werbeaktion zumindest maßgeblich mitgewirkt hat. (...)
Sie war jedenfalls Mitorganisatorin und hatte damit eine Stellung
zumindest als 'Mitsenderin'. Für die Anwendbarkeit
des § 661a BGB reicht es aus,
wenn mehrere Unternehmen jeweils maßgeblich an der Organisation
der Werbesendung mitwirken und diese unter einer Fantasiebezeichnung
abwickeln." |
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