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Leitsätze: |
1. |
Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer
Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand
des Vertrags (Art.5 Nr.1 Halbsatz 1 EuGVÜ)
eröffnet. |
2. |
Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder
zu erfüllen wäre" (Art.5 Nr.1 Halbsatz 1
EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht
des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht. |
3. |
Art.34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung
über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht
(§ 661a BGB). |
4. |
Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung
erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art.5 Nr.1 Halbsatz 1 EuGVÜ),
liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten
der Gewinnzusage. |
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