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Gewinnzusagen

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 01.12.05
(III ZR 191/03)
BGHZ 165, 172
NJW 2006, 230
VuR 2006, 195

 
  • internationale Zuständigkeit: Erfüllungsort
  • Erfüllungsort: am Wohnsitz des Verbrauchers (Empfängers)
  • § 661a BGB als zwingende Vorschrift i.S.d. Art.34 EGBGB
  • Anspruch aus Gewinnzusage als gesetzliches Schuldverhältnis
  • Empfänger muss "Auszahlungsvoraussetzungen" nicht erfüllen
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Leitsätze:
1.  Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art.5 Nr.1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.
2.  Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art.5 Nr.1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.
3.  Art.34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht (§ 661a BGB).
4.  Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art.5 Nr.1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.
 

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