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Gewinnzusagen

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 28.11.02
(III ZR 102/02)
BGHZ 153, 82
NJW 2003, 426
ZIP 2003, 685


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Leitsätze:
1.  ZPO  § 545 Abs.2 (n.F.)

Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.1887) darauf gestützt werden, dass das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.
 
2.  EuGVÜ  Art. 5 Nr.3 / 13 Abs.1 Nr.3 / 14 Abs.1 2.Alt.
BGB  § 661a

Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art.13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art.5 Nr.3 EuGVÜ).
 


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