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Leitsätze: |
1. |
ZPO
§ 545 Abs.2 (n.F.)
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S.1887) darauf gestützt werden,
dass das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit
angenommen oder verneint hat. |
2. |
EuGVÜ
Art. 5 Nr.3 /
13 Abs.1 Nr.3 /
14 Abs.1 2.Alt.
BGB
§ 661a
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine
(natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz
des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit
für Verbrauchersachen (Art.13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten
Handlung (Art.5 Nr.3 EuGVÜ). |
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