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Leitsatz: |
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Nach den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens (...) ist eine Klage,
mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer
in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft
die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft
eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat,
die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde,
sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er
tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn
zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art.13 Abs.1 Nr.3
EuGVÜ
zu qualifizieren. |
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