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Leitsätze: |
1. |
Die Frist des § 556 Abs.3 Satz 2 BGB zur Abrechnung
über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer
formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche
Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. |
2. |
Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel
von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler
und kein formeller Mangel der Abrechnung vor. |
3. |
Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf
der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs.3 Satz 3 BGB ausgeschlossen,
es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten. |
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