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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist dem Grundrecht des Mieters aus Art.5 Abs.1 Satz 1 Halbs.2
GG,
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten,
auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung
von Sattelitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht
des Vermieters aus Art.14 Abs.1 Satz 1
GG berührt ist,
wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum
zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung
der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden
Gesetz geschützten Interessen. Dabei ist das besondere Informationsinteresse
von dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern
zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme
ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen
unterrichten und di kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten
zu können.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung beachtet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger
über das Programmpaket 'Digi-KABEL RUS' bereits fünf russischsprachige
Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb
eines Zusatzgerätes empfangen kann. Unter diesen Gegebenheiten
hat es dem Eigentumsrecht der Beklagten den Vorrang eingeräumt
mit der Begründung, das Gesamtbild der Gebäudefassade
würde durch das Einbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt,
auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könne.
Diese Abwägung des Berufungsgerichts ließ einen Rechtsfehler
nicht erkennen, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen
war." |
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