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aus den Gründen: |
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"So muss der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung
regelmäßig erteilen, wenn er keinen Kabelanschluss bereitstellt
(...), wie umgekehrt bei Verfügbarkeit eines solchen Anschlusses
regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung de Genehmigung
einer Parabolantenne gegeben ist (...). Das Interesse ständig
in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen
ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter-
und Vermieterbelangen zu berücksichtigen (...).
(...)
Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Mieter regelmäßig
zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage
zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache
des ausländischen Mieters besteht (...). Diese Rechtsprechung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (...)
Die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren
ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten sind ihrerseits bei der
mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne
in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen
zu berücksichtigen. Es ist (...) nicht zu beanstanden,
wenn die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt,
sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige
Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen." |
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