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Mietrecht aktuell
Anbringung einer Parabolantenne
(Satellitenschüssel)

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 24.01.05

(1 BvR 1953/00)
NJW-RR 2005, 661


Die Verfassungsbeschwerde des Mieters
wurde nicht zur Entscheidung angenommen.


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   aus den Gründen:   
  "So muss der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung regelmäßig erteilen, wenn er keinen Kabelanschluss bereitstellt (...), wie umgekehrt bei Verfügbarkeit eines solchen Anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung de Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist (...). Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen (...).

(...)

Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Mieter regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht (...). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (...) Die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten sind ihrerseits bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist (...) nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen."
 

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