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aus der Pressemitteilung: |
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"Der VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die ständige
Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses
regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung
einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. Er hat entschieden,
dass der Vermieter aber wegen des
durch Art.5 Abs.1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen
Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann,
der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine
nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters
zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige
optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie
auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten
Balkons aufgestellt ist. Die tatrichterlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts dazu waren unzureichend. Das Berufungsgericht ist
von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes
ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret
verursachten optischen Beeinträchtigung zu treffen. Der Bundesgerichtshof
hat das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen." |
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