Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung
des Begünstigten rechtfertigt, kann nicht allein deshalb verneint werden,
weil mehrere Hundert Erwerber im Rahmen eines Steuersparmodells denselben
oder einen annähernd gleichen Preis für ihre Immobilie bezahlt haben.