Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Der sich aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB ergebende
Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung
der Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs.3 Satz 3 BGB ausgeschlossene
Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht
in entsprechender Anwendung des § 214 Abs.2 Satz 1 BGB
ausgeschlossen.