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Leitsatz: |
Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs.3 Satz 2 BGB
für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet
nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung
dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig
viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen
für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten,
die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall
des Abrechnungshindernisses zu erheben. |
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