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aus den Entscheidungsgründen: |
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"(16) (...) ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
für das Bestehen einer Aufklärungspflicht Kenntnis der Mitarbeiter
der Bank von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung
verlangt hat. Indessen durfte es eine Schadensersatzhaftung der Bank
(...) nicht allein deshalb ablehnen. Die kreditgebende Bank trifft (...)
eine Aufklärungs- und Warnpflicht nämlich auch dann, wenn sie
bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufobjektes
wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden (...),
oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen
Täuschung des Verkäufers i.S.d. § 123 BGB (...)
bzw. auf einer vorsätzlichen culpa in contrahendo beruht. (...)
(17) Überdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkündung
modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen
Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht.
Nach dieser Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 16.05.2006,
XI ZR 6/04, Tz.50ff.,
und vom 19.09.2006, XI ZR 204/04) können sich die Anleger
in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber
des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg
auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten
Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit
einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige
Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. (...)
(...)
(22) Ihre danach bestehende Aufklärungs- und Warnpflicht wegen eines
konkreten erkennbaren Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken
der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Bank auf der Grundlage
des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts schuldhaft verletzt.
Sie hat die Kläger daher nach den Regeln der culpa
in contrahendo i.V.m. dem in § 249 Satz 1 BGB
normierten Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie
ohne die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gestanden hätten.
Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die im konkreten Fall
zu widerlegen der Bank obliegt, davon auszugehen,
dass die Kläger sich bei einer Aufklärung über
den wirklichen Wert der Eigentumswohnung und/oder deren Mängel oder
tatsächliches Alter entweder sofort auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages
berufen, den Vertrag nach § 123 BGB
angefochten oder die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlicher
culpa in contrahendo geltend gemacht hätten." |
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