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Mietrecht
Nebenkostenabrechnung
-->  § 556 Abs.3 BGB
formell ordnungsgemäße Abrechnung

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 14.02.07
(VIII ZR 1/06)


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Leitsatz:
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.
 

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