www.rechtsrat.ws

*brummbrumm*
Autokauf
Herstellergarantie:
zulässige Bindung an das Werkstättennetz des Fahrzeugherstellers


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 12.12.07
(VIII ZR 187/06)


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. (...)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur 'um den Preis' der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einer 'Gegenleistung' gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.

Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (zuletzt Senatsurteil vom 17.10.2007, VIII ZR 251/06; Mitteilung der Pressestelle Nr.147/07), liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen."

 
 

weitere Infos: