Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde
hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung,
so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung
näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail
zu gehen (im Anschluss an die Senatsurteile
vom 23.11.1982
und vom 02.10.1984, VI ZR 311/82 = NJW 1085, 674).