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Arzt & Patient
Einsicht in Krankenunterlagen

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 16.09.98
(1 BvR 1130/98)
NJW 1999, 1777


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aus den Gründen:
  Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Ihm können - ebenfalls grundrechtlich fundierte - Interessen des Arztes oder Dritter sowie therapeutische Vorbehalte entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in seiner Rechtsprechung dem Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen in verschiedener Hinsicht Konturen gegeben. Der Anspruch umfasst danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (vgl. BGHZ 85,327), kann sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich nicht objektivierter Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106,146). Besonderheiten existieren in bezug auf psychiatrische Behandlungen; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu (vgl. BGHZ 85,339). Allerdings darf der Arzt auch nach einer psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat die entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (vgl. BGHZ 106,146).
 

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