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aus den Gründen: |
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Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt.
Ihm können - ebenfalls grundrechtlich fundierte - Interessen des Arztes
oder Dritter sowie therapeutische Vorbehalte entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof
hat deshalb in seiner Rechtsprechung dem Anspruch auf Einsicht
in Krankenunterlagen in verschiedener Hinsicht Konturen gegeben.
Der Anspruch umfasst danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen
über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen
(vgl. BGHZ 85,327),
kann sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich
nicht objektivierter Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106,146). Besonderheiten existieren in bezug auf
psychiatrische Behandlungen; dort kommt der Entscheidung des Arztes,
ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten
medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu (vgl. BGHZ 85,339). Allerdings darf der Arzt auch nach einer
psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht pauschal
unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat die
entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und Richtung
näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei
ins Detail zu gehen (vgl. BGHZ 106,146). |
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