Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Auch nach Abschluss einer (hier klinischen und
anschließend ambulanten) psychiatrischen Behandlung besteht selbst gegenüber
dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche
Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen.