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Leitsätze: |
1. |
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung
und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin
auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin,
die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres
Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte,
verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist,
wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit
nicht in vollem Umfang ausüben kann. |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht,
dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner
Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin
an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat,
berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft
bei der Betroffenen geirrt hat. |
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