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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen des Geschlechts
Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 06.12.07
(C-300/06)
Ursula Voß ./. Land Berlin
NJW 2008, 499
NZA 2008, 31
AuR 2008, 107


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Leitsatz:
  Art.141 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der zum einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, so dass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, dann entgegensteht, wenn
  • von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist


  • und
     
  • die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Die Vergütung von Mehrarbeit zu einem niedrigeren Satz als dem, der für reguläre Arbeitsstunden gilt, kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen.

Eine nationale Regelung, die zur Folge hat, dass Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte, verstößt gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit, wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betrifft und nicht sachlich gerechtfertigt ist."
 

Vorlagebeschluss:

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