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Arbeitsrecht
Rückzahlung von Fortbildungskosten

Landesarbeitsgericht (LAG)
Baden-Württemberg
Urteil vom 26.07.05
(22 Sa 91/04)


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aus den Entscheidungsgründen:
  "Nach diesen Grundsätzen ist die im Arbeitsvertrag der Parteien (...) vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam.

Diese Rückzahlungsklausel verpflichtet den Arbeitnehmer zur Rückzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist von 2 Jahren ab Ausbildungsende beendet wird, unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet und unabhängig davon aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Nach dem Wortlaut dieser Rückzahlungsklausel würde somit eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers entstehen. Eine solche Rückzahlungsklausel stellt keinen angemessenen Interessenausgleich dar, sie entspricht nicht einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers.

Eine einschränkende Auslegung dieser Rückzahlungsklausel gemäß §§ 133, 157 BGB dahin, dass nur eine Arbeitnehmerkündigung eine Rückzahlungspflicht auslösen soll, ist nicht möglich. (...)

Die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach § 307 Abs.1 BGB ergibt sich aus § 306 Abs.2 BGB. Nach dieser Bestimmung richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder unwirksam ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Aus dieser gesetzlichen Regelung wird allgeimein ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer unwirksamen Klausel entnommen (...)."
 

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