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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach diesen Grundsätzen ist die im Arbeitsvertrag
der Parteien (...) vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam.
Diese Rückzahlungsklausel verpflichtet den Arbeitnehmer
zur Rückzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf
der Bindungsfrist von 2 Jahren ab Ausbildungsende beendet wird,
unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet und
unabhängig davon aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis
beendet wird.
Nach dem Wortlaut dieser Rückzahlungsklausel würde somit
eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch
bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers entstehen.
Eine solche Rückzahlungsklausel stellt keinen angemessenen
Interessenausgleich dar, sie entspricht nicht einem billigenswerten Interesse
des Arbeitgebers.
Eine einschränkende Auslegung dieser Rückzahlungsklausel gemäß
§§ 133, 157 BGB dahin, dass nur eine Arbeitnehmerkündigung
eine Rückzahlungspflicht auslösen soll, ist nicht möglich.
(...)
Die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach § 307 Abs.1 BGB ergibt sich aus § 306 Abs.2 BGB. Nach dieser Bestimmung
richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit eine Bestimmung nicht
Vertragsbestandteil geworden ist oder unwirksam ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Aus dieser gesetzlichen Regelung wird allgeimein ein Verbot der geltungserhaltenden
Reduktion einer unwirksamen Klausel entnommen (...)." |
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