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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
objektive Eignung des Bewerbers
als Voraussetzung für eine Benachteiligung

Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg
Urteil vom 29.10.08

(3 Sa 15/08)
AuR 2009, 97


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Leitsatz:
  Stellenbewerber können nur dann i.S.d. §§ 7ff AGG benachteiligt werden, wenn sie für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn sie dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil nicht ansatzweise entsprechen, sofern der Arbeitgeber seinerseits bei der Auswahlentscheidung vom Anforderungsprofil nicht abweicht.
 
 
  
Anmerkung RA Maier:
  Das Arbeitsgericht Hamburg hatte die Diakonie zum Schadensersatz verurteilt (Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religionszugehörigkeit; Urteil vom 04.12.07). Gegenstand dieses Verfahrens war insbesondere die Frage, ob die Benachteiligung nach der sog. "Kirchenklausel" (§ 9 AGG) gerechtfertigt war.

Das LAG Hamburg hat das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Begründung aufgehoben, dass gar keine Benachteiligung vorliege. Die Klägerin sei für die ausgeschriebene Stellung nicht geeignet gewesen (kein abgeschlossenes Hochschulstudium, also unabhängig von der Religionszugehörigkeit). Auf die Rechtfertigung einer Benachteiligung nach der Kirchenklausel kam es deshalb gar nicht an.
 

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