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Leitsatz |
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Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung sind bei der negativen Prognose
hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Besonderheiten bei Arbeitnehmerüberlassung zu berücksichtigen.
Dann, wenn in einem repräsentativen Zeitraum vor Ausspruch der Kündigung im bisherigen Einsatzbereich oder
in anderen Bereichen, in denen der Arbeitnehmer nach zumutbaren Qualifizierungsmaßnahmen einsetzbar gewesen wäre,
Aufträge vorgelegen haben, ist anzunmehmen, das solche Beschäftigungsmöglichkeiten auch kurzfristig in der Zukunft
entstehen können. Daher hat der Arbeitgeber das Risiko für kurzfristige - etwa drei Monate umfassende -
Auftragslücken zu tragen. |
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