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Gewinnzusagen

Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 25.03.03
(1 O 429/00)

 
  • Unternehmer haftet auch bei Versendung durch einen Dritten
  • Empfänger muss die "Auszahlungsvoraussetzungen" nicht erfüllen
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Leitsätze:
1.  Auch wenn der Unternehmer, der einem in Deutschland wohnenden Verbraucher eine Gewinnzusage macht, seinen Sitz im Ausland hat, ist ein deutsches Gericht international zuständig.
2.  Der Verbraucher kann in solchen Fällen auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts verlangen.
3.  Dafür, ob eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB vorliegt, kommt es darauf an, wie der Empfänger die Nachricht objektiv verstehen durfte.
4.  Der Unternehmer haftet auch dann, wenn er die Gewinnzusage in Kenntnis ihres Inhalts durch einen Dritten an den Verbraucher übermitteln lässt.
5.  Auch wenn der Unternehmer die Auszahlung des 'gewonnenen' Betrages an besondere Bedingungen knüpft, entsteht der Zahlungsanspruch des Verbrauchers ohne Einhaltung dieser Bedingungen bereits mit Zugang der Gewinnzusage beim Verbraucher.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Der Umstand, dass das Schreiben nicht direkt durch die Beklagte an den Kläger gesandt wurde, steht der Annahme einer durch sie vorgenommenen Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB nicht entgegen. Es ist nämlich ausreichend, wenn der Unternehmer die Mitteilung in Kenntnis ihres Inhalts durch einen Dritten an den Verbraucher übermitteln lässt. (...)

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger die geforderten Auszahlungsanforderungen erfüllt hat, kann dies letztendlich dahingestellt bleiben. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, denn der Anspruch aus § 661a BGB entsteht mit Zugang der Mitteilung beim Empfänger (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61.Auflage, § 661a Rn.4). Etwas anderes wäre auch nicht mit dem, dem § 661a BGB innewohnenden Gedanken des Verbraucherschutzes vereinbar. Durch § 661a BGB soll der Verbraucher gerade vor unerwünschten Geschäftspraktiken, nämlich der Versendung von Mitteilungen über angebliche Gewinne zur Verleitung des Verbrauchers zur Bestellung von Waren, geschützt werden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61.Auflage, § 661a Rn.1). Dieser Schutz wäre in nicht zu rechtfertigender Weise beschnitten, wenn sich der Unternehmer im Falle einer Einforderung des Gewinns stets auf nicht erfolgte 'Auszahlungsvoraussetzungen' berufen könnte. Diese dürften für den Verbraucher zumeist nämlich schwer nachzuweisen sein. Dieses Verständnis ist auch durch den strafähnlichen Charakter des § 661a BGB (...) gedeckt."
 

Berufungsverfahren:
OLG Saarbrücken, 8 U 235/03 - 52

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