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Leitsätze: |
1. |
Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Grund
einer Gewinnzusage gemäß § 661a BGB sind die Gerichte des Wohnsitzstaates
des Verbrauchers international zuständig, auch wenn keine Warenbestellung
erfolgt. |
2. |
Für eine Ankündigung i.S.d. § 661a BGB ist ausreichend, dass der Eindruck
des Gewinns erweckt wird, dass der Empfänger bei objektiver
Betrachtung die Mitteilung auf Grund ihres Inhalts dahin verstehen muss,
er werde den in der Mitteilung bezeichneten Preis erhalten. |
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