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Gewinnzusagen
Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 07.09.04
(8 W 670/04)
MDR 2005, 591
Zuständigkeit: kein Gerichtsstand nach § 32 ZPO
(gegen Beklagten mit allgemeinem Gerichtsstand in Deutschland)
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Leitsatz: |
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Für Klagen aus Gewinnversprechen (§ 661a BGB) ist der Gerichtsstand
der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO grundsätzlich
nicht gegeben. |
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weitere Infos: