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Schrottimmobilien
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
(Commerzbank)

Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil vom 09.04.03
(9 U 71/02)
VuR 2003, 344


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Leitsatz:
  Fließt das von einer Bank gewährte Darlehen einem Dritten zu, der vorsätzlich und sittenwidrig mit einem Bediensteten der Bank zusammengewirkt hat, um den Darlehensnehmer zu schädigen, so haftet die Bank für den dem Darlehensnehmer entstandenen Schaden. Die Beteiligung des Bankbediensteten an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann sich aus dem Vorliegen einer Vielzahl von Indizien ergeben.
 

Hinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig.
(BGH, Nichtannahme-Beschluss
vom 23.03.04, VI ZR 349/03
)

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