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Schrottimmobilien
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Verjährung


Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M.
Urteil vom 22.05.07
(9 U 51/06)
ZIP 2007, 1745
OLGR 2008, 21


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Leitsatz:
  Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs.1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen.

Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird.

Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt werden.
 

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