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Leitsatz: |
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Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs.1 erforderliche
Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann,
wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen.
Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen
zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf
der Verjährungsfrist hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang
gesetzt wird.
Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit
eines Darlehensvertrages gestützt werden. |
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