www.rechtsrat.ws

Gewinnzusagen
in der Insolvenz des Versenders

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe
Urteil vom 02.03.07
(14 U 31/04)
ZIP 2007, 2091


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Der auf einer Gewinnzusage beruhende Anspruch auf Leistung des Preises (§ 661a BGB) kann im Insolvenzverfahren nur als nachrangige Forderung (§ 39 Abs.1 Nr.4 InsO) geltend gemacht werden.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Zweifel an der insolvenzrechtlichen Qualifizierung des Anspruchs aus § 661a BGB können sich allenfalls aus dessen Rechtsnatur ergeben. Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit sind rechtsgeschäftliche Kategorien. Eine einseitige Leistung, zu der der Schuldner aufgrund Gesetzes - etwa aus Delikt oder aufgrund unterhaltsrechtlicher Vorschriften - verpflichtet ist, ist keine unentgeltliche Leistung. Auch eine Zuwendung, die zwecks Erfüllung einer rechtlichen Pflicht - etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht - versprochen wird, ist nicht unentgeltlich (...).

Die Rechtsnatur des Anspruchs aus § 661a BGB ist streitig (...). Der Bundesgerichthof (BGHZ 165,172) hat ausgeführt, aus Sicht des deutschen Rechts könnten Ansprüche aus Gewinnmitteilungen weder vertraglich (Art.27,28 EGBGB) noch deliktisch (Art.40,41 EGBGB) qualifiziert werden. (...) Letztlich gehe es um die Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch eine geschäftsähnliche Handlung - eben die Versendung der Gewinnzusage - begründet worden sei. (...)

Im Hinblick auf den Rang im Insolvenzverfahren muss der Anspruch aus § 661a BGB einer durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft begründeten Forderung jedenfalls gleichstehen. (...)"
 
 
   
  
Anmerkung RA Maier:
  Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.  
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt (Beschluss vom 28.06.07, IX ZA 7/07), die Revision aber dann zurückgewiesen mit Urteil vom 13.03.08.

Rechtlich geht es um eine insolvenzrechtliche Frage, nämlich darum, ob Ansprüche aus Gewinnzusagen in der Insolvenz des Versenders "normale" oder nachrangige Insolvenzforderungen begründen. Nachrangige Insolvenzforderungen kommen im Insolvenzverfahren erst und nur dann zum Zug, wenn alle "normalen" Insolvenzforderungen vollständig ausgeglichen sind (§ 39 InsO).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verweist für die vermeintliche Nachrangigkeit von Ansprüchen aus Gewinnzusagen auf § 39 Abs.1 Nr.4 InsO. Hiernach sind "Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung" im Insolvenzverfahren nachrangig. Der Bundesgerichtshof hat aber schon mehrfach festgestellt, dass es sich bei Ansprüchen aus Gewinnzusagen um sog. gesetzliche Schuldverhältnisse handelt. Solche Ansprüche können nicht "unentgeltlich" sein. Hiervon geht anscheinend auch das Oberlandesgericht Karlsruhe aus, wenn es hervorhebt, dass "Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit rechtsgeschäftliche Kategorien (sind)". Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse sind das gerade Gegenteil zu gesetzlichen Schuldverhältnissen. Dann will es nicht einleuchten, warum Gewinnzusagen als gesetzliche Schuldverhältnisse dann, wenn es "ernst wird" (wenn es im Ergebnis darauf ankommt), eben doch wie rechtgeschäftliche Schuldverhältnisse behandelt werden sollen.

Praktisch geht es darum, ob Ansprüche aus Gewinnzusagen mit Erfolg durchgesetzt werden können. Bei einer Nachrangigkeit würden diese Ansprüche in der Insolvenz des Versenders regelmäßig ausfallen; das Insolvenzverfahren wäre dann für die - regelmäßig unseriösen - Versender von Gewinnzusagen ein "probates Mittel", um die Durchsetzung von Ansprüchen aus Gewinnzusagen in der Praxis auszuschließen.

Im Einzelnen verweise ich auf meine ausführliche Urteilsanmerkung in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), 2007, S.347-350 (Heft 9). Siehe jetzt auch meine Anmerkung zu dem Revisionsurteil vom 13.03.08

 
 
 

bestätigt durch:
 

weitere Infos: