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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt
(Beschluss vom 28.06.07, IX ZA 7/07), die Revision aber dann
zurückgewiesen mit Urteil vom 13.03.08.
Rechtlich geht es um eine insolvenzrechtliche Frage, nämlich darum,
ob Ansprüche aus Gewinnzusagen in der Insolvenz
des Versenders "normale" oder nachrangige Insolvenzforderungen begründen.
Nachrangige Insolvenzforderungen kommen im Insolvenzverfahren erst und
nur dann zum Zug, wenn alle "normalen" Insolvenzforderungen vollständig
ausgeglichen sind (§ 39 InsO).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verweist für die vermeintliche Nachrangigkeit
von Ansprüchen aus Gewinnzusagen auf § 39 Abs.1 Nr.4
InsO. Hiernach sind
"Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung" im Insolvenzverfahren nachrangig.
Der Bundesgerichtshof hat aber schon mehrfach festgestellt, dass es sich
bei Ansprüchen aus Gewinnzusagen um sog. gesetzliche Schuldverhältnisse
handelt. Solche Ansprüche können nicht "unentgeltlich" sein. Hiervon geht
anscheinend auch das Oberlandesgericht Karlsruhe aus, wenn es hervorhebt,
dass "Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit rechtsgeschäftliche Kategorien
(sind)". Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse sind das gerade Gegenteil zu
gesetzlichen Schuldverhältnissen. Dann will es nicht einleuchten,
warum Gewinnzusagen als gesetzliche Schuldverhältnisse dann,
wenn es "ernst wird" (wenn es im Ergebnis darauf ankommt), eben doch
wie rechtgeschäftliche Schuldverhältnisse behandelt werden sollen.
Praktisch geht es darum, ob Ansprüche aus Gewinnzusagen mit Erfolg
durchgesetzt werden können. Bei einer Nachrangigkeit würden
diese Ansprüche in der Insolvenz des Versenders
regelmäßig ausfallen; das Insolvenzverfahren wäre dann
für die - regelmäßig unseriösen - Versender
von Gewinnzusagen ein "probates Mittel", um die Durchsetzung
von Ansprüchen aus Gewinnzusagen in der Praxis auszuschließen.
Im Einzelnen verweise ich auf meine ausführliche Urteilsanmerkung
in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), 2007, S.347-350 (Heft 9).
Siehe jetzt auch meine Anmerkung zu dem Revisionsurteil vom 13.03.08
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