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Schrottimmobilien

Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 19.06.02
(2 U 65/02)
VuR 2002, 321
BKR 2003, 28


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Leitsatz:
  Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht besichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs.2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs.1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.
 

aufgehoben durch:

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