Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht besichert sind und bei denen
demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht,
ist § 5
Abs.2 HWiG dahingehend
auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht
des § 1
Abs.1 HWiG a.F. zusteht,
wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen
eines Haustürgeschäfts erfüllt.