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zurück (§§ 18ff)
§§ 35 f:
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988 |
AVAG |
§ 35 |
Übersicht |
Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
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Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Entscheidung
über die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate
und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung
dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt
worden ist, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz
in einem anderen Vertragsstaat dieser Übereinkommen hat.
Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen;
§ 10 Abs.2 und 3 Satz 2
sowie § 11 Abs.3 Satz 1 und 2 finden
in diesen Fällen keine Anwendung.
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AVAG |
§ 36 |
Übersicht |
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens |
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Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über
die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen,
wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches
Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist;
im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen,
innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist.
Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
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Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung
(§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.
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§§ 37 ff:
Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen |
AVAG |
§ 37 |
Übersicht |
Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung |
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Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat
findet nur statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach Artikel 25
des Übereinkommens abgegeben hat.
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Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat
in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen
Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichteten zu versagen,
wenn nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem der Verpflichtete
und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht;
dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben
und nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden
Recht eine Unterhaltspflicht nicht besteht.
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AVAG |
§ 38 |
Übersicht |
Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren |
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Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate, wenn die Zustellung
an den Verpflichteten im Ausland erfolgen muss.
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§ 10 Abs.2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung anzuwenden.
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Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht und
die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
(§ 36 Abs.1) sind entsprechend anzuwenden.
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AVAG |
§ 39 |
Übersicht |
Beschränkung kraft Gesetzes |
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Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung
(§§ 25 und 26),
über die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung
(§ 29 in Verbindung mit
§ 27) sowie über das Mahnverfahren
(§ 32) finden keine Anwendung.
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§§ 40 ff:
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen |
AVAG |
§ 40 |
Übersicht |
Abweichungen von § 22 |
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Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde
des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es
abweichend von § 22 Abs.1 zugleich darüber,
ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt
werden kann:
1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung der Nachweis,
dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet
das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer norwegischen
Rechtskraftbescheinigung nebst übersetzung (Artikel 14 Abs.1 Nr.2 und 6
und Abs.2 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, geführt oder ist
der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an,
dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
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§ 22 Abs.2 und 3 bleibt unberührt.
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AVAG |
§ 41 |
Übersicht |
Abweichungen von § 23 |
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat,
ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs.1),
wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 40
Abs.1 Nr.1 oder § 22
Abs.2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen
erfüllt sind.
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Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs.1 ist
dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23
Abs.2 Nr.1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung nachweist,
dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs.1 Nr.2
und 6 und Abs.2 des Vertrags),
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet oder
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Abs.2 Nr.2-4 findet keine Anwendung.
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§ 23 Abs.3 bleibt unberührt.
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AVAG |
§ 42 |
Übersicht |
Abweichungen von § 24 |
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von
§ 24 Abs.1 auf Antrag des Berechtigten nur
im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder
§ 22 Abs.2 und 3 fortzusetzen.
Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
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AVAG |
§ 43 |
Übersicht |
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren |
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Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den
in § 17 Abs.2 Satz 2 aufgeführten
Vorschriften auch die §§ 40 und 42
sinngemäß anzuwenden.
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Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 40 Abs.1 Nr.1 erlassen, so ist in Abweichung
von § 17 Abs.3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen,
dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen
darf.
Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
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AVAG |
§ 44 |
Übersicht |
weitere Sonderregelungen |
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Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist für die Vollstreckbarerklärung
von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
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Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es
für die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die Entscheidung
rechtskräftig ist (Artikel 10 Abs.2 und Artikel 17 Abs.1 Satz 2
des Vertrags).
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Auf das Verfahren über die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung findet § 12 Abs.2
keine Anwendung.
§ 12 Abs.1 gilt für die Beschwerde, die sich
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet,
sinngemäß.
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Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung
(§§ 25 und 26)
und über die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung
(§ 29 in Verbindung mit
§ 27) finden keine Anwendung.
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§§ 45 ff:
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
AVAG |
§ 45 |
Übersicht |
Abweichungen von § 22 |
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Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde
des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es
abweichend von § 22 Abs.1 zugleich darüber,
ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt
werden kann:
1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt,
so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen
Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung (Artikel 15 Abs.1 Nr.2 und 7
des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, erbracht oder hat die Entscheidung
eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet
das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
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§ 22 Abs.2 und 3 bleibt unberührt.
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AVAG |
§ 46 |
Übersicht |
Abweichungen von § 23 |
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat,
ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs.1),
wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Abs.1 Nr.1
oder § 22 Abs.2 und 3 vorgelegt wird und die darin
bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs.1 ist dem Berechtigten
auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs.2 Nr.1
nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung nachweist,
dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet (Artikel 20 des Vertrags)
oder
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Abs.2 Nr.2-4 findet keine Anwendung.
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§ 23 Abs.3 bleibt unberührt.
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AVAG |
§ 47 |
Übersicht |
Abweichungen von § 24 |
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von
§ 24 Abs.1 auf Antrag des Berechtigten nur
im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder
§ 22 Abs.2 und 3 fortzusetzen.
Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
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AVAG |
§ 48 |
Übersicht |
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren |
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Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den
in § 17 Abs.2 Satz 2 aufgeführten
Vorschriften auch die §§ 45 und 47
sinngemäß anzuwenden.
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Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 45 Abs.1 Nr.1 erlassen, so ist in Abweichung von
§ 17 Abs.3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen,
dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
nicht hinausgehen darf.
Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
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AVAG |
§ 49 |
Übersicht |
weitere Sonderregelungen |
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Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist für die Vollstreckbarerklärung
von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
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Auf das Verfahren über die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung findet § 12 Abs.2
keine Anwendung.
§ 12 Abs.1 gilt für die Beschwerde, die sich
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet,
sinngemäß.
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§§ 50 ff:
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten |
§§ 55 ff:
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
AVAG |
§ 55 |
Übersicht |
Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
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Die §§ 3 ,
6 Abs.1,
§ 7 Abs.1 Satz 2 und Abs.2,
§ 11
Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2
sowie § 18 finden keine Anwendung.
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Artikel 43 Abs.5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist sinngemäß auch dann anzuwenden,
wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union hat, in dem die Verordnung nicht gilt,
oder in einem nicht der Europäischen Union angehörenden
Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. September 1988
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1994 II S. 2568) hat.
Dementsprechend finden § 10 Abs.2 und 3 Satz 2 sowie
§ 11 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz
keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz
in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.
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In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde
zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar
erklärt werden.
Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch
ein Gericht gelten sinngemäß.
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AVAG |
§ 56 |
Übersicht |
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
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Die Bescheinigung nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung werden von dem Gericht,
der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt,
der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Soweit danach die Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind,
wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges und,
wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist,
von diesem Gericht ausgestellt.
Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.
Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung
gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über
die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.
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