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Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
(AVAG)

 
 

zurück (§§ 18ff)

§§ 35 f: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988


AVAG § 35 Übersicht

Sonderregelungen über die Beschwerdefrist

       § 35 neu seit  01.03.02 
 
Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat dieser Übereinkommen hat.

Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen; § 10 Abs.2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs.3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
 
 

 


AVAG § 36 Übersicht

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
 
 
AVAG § 36 Absatz 1


Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist.

Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
 
 
 
AVAG § 36 Absatz 2


Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.
 
 

 

§§ 37 ff: Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen


AVAG § 37 Übersicht

Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung
 
 
AVAG § 37 Absatz 1


Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.
 
 
 
AVAG § 37 Absatz 2


Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichteten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine Unterhaltspflicht nicht besteht.
 
 

 


AVAG § 38 Übersicht

Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
 
 
AVAG § 38 Absatz 1


Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland erfolgen muss.
 
 
 
AVAG § 38 Absatz 2


§ 10 Abs.2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anzuwenden.
 
 
 
AVAG § 38 Absatz 3


Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36 Abs.1) sind entsprechend anzuwenden.
 
 

 


AVAG § 39 Übersicht

Beschränkung kraft Gesetzes
 
 
Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26), über die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung mit § 27) sowie über das Mahnverfahren (§ 32) finden keine Anwendung.
 
 

 

§§ 40 ff: Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen
  der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
in Zivil- und Handelssachen


AVAG § 40 Übersicht

Abweichungen von § 22
 
 
AVAG § 40 Absatz 1


Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Abs.1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:

1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbescheinigung nebst übersetzung (Artikel 14 Abs.1 Nr.2 und 6 und Abs.2 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.

2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
 
 
 
AVAG § 40 Absatz 2


§ 22 Abs.2 und 3 bleibt unberührt.
 
 

 


AVAG § 41 Übersicht

Abweichungen von § 23
 
 
AVAG § 41 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs.1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 40 Abs.1 Nr.1 oder § 22 Abs.2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
 
 
 
AVAG § 41 Absatz 2


Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs.1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs.2 Nr.1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn

1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung nachweist, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs.1 Nr.2 und 6 und Abs.2 des Vertrags),

2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet oder

3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.

§ 23 Abs.2 Nr.2-4 findet keine Anwendung.
 
 
 
AVAG § 41 Absatz 3


§ 23 Abs.3 bleibt unberührt.
 
 

 


AVAG § 42 Übersicht

Abweichungen von § 24
 
 
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Abs.1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22 Abs.2 und 3 fortzusetzen.

Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
 
 

 


AVAG § 43 Übersicht

   Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren   
 
 
AVAG § 43 Absatz 1


Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Abs.2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.
 
 
 
AVAG § 43 Absatz 2


Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Abs.1 Nr.1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Abs.3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf.

Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
 
 

 


AVAG § 44 Übersicht

weitere Sonderregelungen
 
 
AVAG § 44 Absatz 1


Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
 
 
 
AVAG § 44 Absatz 2


Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10 Abs.2 und Artikel 17 Abs.1 Satz 2 des Vertrags).
 
 
 
AVAG § 44 Absatz 3


Auf das Verfahren über die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung findet § 12 Abs.2 keine Anwendung.

§ 12 Abs.1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet, sinngemäß.
 
 
 
AVAG § 44 Absatz 4


Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung mit § 27) finden keine Anwendung.
 
 

 

§§ 45 ff: Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


AVAG § 45 Übersicht

Abweichungen von § 22
 
 
AVAG § 45 Absatz 1


Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Abs.1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:

1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung (Artikel 15 Abs.1 Nr.2 und 7 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.

2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
 
 
 
AVAG § 45 Absatz 2


§ 22 Abs.2 und 3 bleibt unberührt.
 
 

 


AVAG § 46 Übersicht

Abweichungen von § 23
 
 
AVAG § 46 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs.1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Abs.1 Nr.1 oder § 22 Abs.2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
 
 
 
AVAG § 46 Absatz 2


Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs.1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs.2 Nr.1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn

1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung nachweist, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),

2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet (Artikel 20 des Vertrags) oder

3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.

§ 23 Abs.2 Nr.2-4 findet keine Anwendung.
 
 
 
AVAG § 46 Absatz 3


§ 23 Abs.3 bleibt unberührt.
 
 

 


AVAG § 47 Übersicht

Abweichungen von § 24
 
 
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Abs.1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder § 22 Abs.2 und 3 fortzusetzen.

Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
 
 

 


AVAG § 48 Übersicht

Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
 
 
AVAG § 48 Absatz 1


Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Abs.2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.
 
 
 
AVAG § 48 Absatz 2


Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Abs.1 Nr.1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Abs.3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf.

Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
 
 

 


AVAG § 49 Übersicht

weitere Sonderregelungen
 
 
AVAG § 49 Absatz 1


Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
 
 
 
AVAG § 49 Absatz 2


Auf das Verfahren über die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung findet § 12 Abs.2 keine Anwendung.

§ 12 Abs.1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet, sinngemäß.
 
 

 

§§ 50 ff: Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten


AVAG §§ 50 - 54    Übersicht   
 
§§ 50 - 54 aufgehoben seit 01.03.05.
 
 

 

§§ 55 ff: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


AVAG § 55 Übersicht

Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen

       § 55 in Kraft seit  01.03.02 
 
AVAG § 55 Absatz 1


Die §§  3  ,  6  Abs.1, § 7 Abs.1 Satz 2 und Abs.2, § 11 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie § 18 finden keine Anwendung.
 
 
 
AVAG § 55 Absatz 2


Artikel 43 Abs.5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, in dem die Verordnung nicht gilt, oder in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2568) hat.

Dementsprechend finden § 10 Abs.2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.
 
 
 
AVAG § 55 Absatz 3


In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden.

Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
 
 

 


AVAG § 56 Übersicht

Bescheinigungen zu inländischen Titeln

       § 56 in Kraft seit  01.03.02 
 
Die Bescheinigung nach den Artikeln 54, 57 und 58 der Verordnung werden von dem Gericht, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Soweit danach die Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem Gericht ausgestellt.

Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.