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Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
(AVAG)

 
 

zurück (§§ 1ff)

§§ 18 ff: Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln
und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung


AVAG § 18 Übersicht

Beschränkung kraft Gesetzes
 
 
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
 
 

 


AVAG § 19 Übersicht

Prüfung der Beschränkung
 
 
Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach der durchzuführenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, nach dem auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Abs.2, §§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
 
 

 


AVAG § 20 Übersicht

Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
 
 
AVAG § 20 Absatz 1


Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.
 
 
 
AVAG § 20 Absatz 2


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
 
 

 


AVAG § 21 Übersicht

Versteigerung beweglicher Sachen
 
 
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
 
 

 


AVAG § 22 Übersicht

   unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;   
besondere gerichtliche Anordnungen

 
 
AVAG § 22 Absatz 1


Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
 
 
 
AVAG § 22 Absatz 2


Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.

Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

§ 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
 
 
 
AVAG § 22 Absatz 3


Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen.

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.
 
 

 


AVAG § 23 Übersicht

unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
 
 
AVAG § 23 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
 
 
 
AVAG § 23 Absatz 2


Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,

1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,

2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 22 Abs.2 erlassen hat,

3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Abs.2 aufgehoben hat (§ 22 Abs.3 Satz 2) oder

4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
 
 
 
AVAG § 23 Absatz 3


Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt ist.
 
 

 


AVAG § 24 Übersicht

unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
 
 
AVAG § 24 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Abs.4 Satz 3), ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
 
 
 
AVAG § 24 Absatz 2


Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,

1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs.2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,

2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 22 Abs.2 aufgehoben hat (§ 22 Abs.3 Satz 2) oder

3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen hat.
 
 

 

§§ 25 f: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung


AVAG § 25 Übersicht

Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
 
 
AVAG § 25 Absatz 1


Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 - 6,  8  Abs.2, die §§ 10 - 12, § 13 Abs.1-3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs.1-3 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
AVAG § 25 Absatz 2


Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
 
 

 


AVAG § 26 Übersicht

Kostenentscheidung
 
 
In den Fällen des § 25 Abs.2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken.

In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.
 
 

 

§§ 27 ff: Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung


AVAG § 27 Übersicht

Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
 
 
AVAG § 27 Absatz 1


Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
 
 
 
AVAG § 27 Absatz 2


Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
 
 
 
AVAG § 27 Absatz 3


Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören.

§ 13 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
 
 
 
AVAG § 27 Absatz 4


Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 - 577 der Zivilprozessordnung.

Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
 
 
 
AVAG § 27 Absatz 5


Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
 
 

 


AVAG § 28 Übersicht

Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
 
 
AVAG § 28 Absatz 1


Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.

Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
 
 
 
AVAG § 28 Absatz 2


Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.
 
 

 


AVAG § 29 Übersicht

Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
 
 
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Abs.1-4 entsprechend anzuwenden.
 
 

 

§§ 30 ff: Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte
und für das Mahnverfahren


AVAG § 30 Übersicht

Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
 
 
AVAG § 30 Absatz 1


Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313 b der Zivilprozessordnung in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen.

Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
 
 
 
AVAG § 30 Absatz 2


Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
 
 
 
AVAG § 30 Absatz 3


Für die Berichtigung des nachträglich abgefassten Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.
 
 
 
AVAG § 30 Absatz 4


Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung versehen sind.
 
 

 


AVAG § 31 Übersicht

Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
 
 
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs.1, § 929 Abs.1 und § 936 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich wäre.
 
 

 


AVAG § 32 Übersicht

Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
 
 
AVAG § 32 Absatz 1


Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss.

In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
 
 
 
AVAG § 32 Absatz 2


Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
 
 
 
AVAG § 32 Absatz 3


Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs.1 Nr.3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
 
 

 

§§ 33 f: Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren;
Konzentrationsermächtigung


AVAG § 33 Übersicht

Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren
 
 
Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberührt.
 
 

 


AVAG § 34 Übersicht

Konzentrationsermächtigung
 
 
AVAG § 34 Absatz 1


Die Landesregierungen werden für die Ausführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.

Die Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) und die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 jeweils allein ausgeübt werden.
 
 
 
AVAG § 34 Absatz 2


Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
 
 
 
 

weiter (§§ 35ff)