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Anmerkungen zu §§ 50ff AVAG
§§ 50 - 54 AVAG wurden aufgehoben
durch das Gesetz zum internationalen Familienrecht vom 26.01.05
(Art.2 Abs.7, BGBl. I 2005 S.162, 173, in Kraft seit 01.03.05).
Die §§ 50 - 54 AVAG hatten bis zum 28.02.05 folgenden Wortlaut:
§§ 50 ff:
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten |
AVAG |
§ 50 |
bis 28.02.05 |
Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
§ 50 Abs.2 Satz 4 und 5 neu seit 01.03.02 |
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Die §§ 3 ,
4 Abs.4,
§ 6 Abs.1 und 3,
§ 7 Abs.1 Satz 2 und Abs.2,
§ 11 Abs.1 Satz 2 und 3,
Abs.3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2,
§ 13 Abs.2 Satz 2,
§ 16 Abs.4 Satz 2,
§§ 18 - 24 und
33 sowie die Verweisung auf
§ 575 Abs.4 Satz 1,
§ 133 Abs.1 Satz 1
der Zivilprozessordnung in § 16
Abs.2 Satz 2 finden keine Anwendung.
Für die Kostenerstattung gelten abweichend von
§ 8 Abs.1 Satz 4 und
Abs.2 Satz 2 und von § 26
die Bestimmungen des § 13a Abs.1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
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§ 9 gilt mit der Maßgabe, dass der letzte Satz
des in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wortlauts der Vollstreckungsklausel
und der Zusatz nach Absatz 1 Satz 2 entfallen.
§ 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass im Falle des § 8 Abs.1
dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Titels zuzustellen und dem Berechtigten
die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels
erst dann zu übersenden ist, wenn der Beschluss nach
§ 8 Abs.1 wirksam geworden
(§ 53 Abs.1 Satz 1)
und die Vollstreckungsklausel erteilt ist.
Ein Beschluss nach § 8 Abs.2 ist dem Verpflichteten
formlos mitzuteilen.
Artikel 26 Abs.5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist sinngemäß auch dann anzuwenden,
wenn der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union hat, in dem die Verordnung nicht gilt,
oder in einem nicht der Europäischen Union angehörenden
Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. September 1988
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1994 II S.2568) hat.
Dementsprechend finden § 10 Abs.2 und 3 Satz 2
sowie § 11 Abs.3 Satz 1 zweiter
Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat diesesnbsp;Übereinkommens hat.
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Die §§ 12 ,
14 ,
27 Abs.5 und
§ 28 gelten nur,
soweit der zu vollstreckende Titel auf Leistung von Geld lautet.
§ 12 Abs.2 findet keine Anwendung;
§ 12 Abs.1 gilt
für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, sinngemäß.
Bei der Anwendung des § 17 Abs.2 Satz 2 bleibt
die Verweisung auf die § 574
Abs.4 und § 577
Abs.2 Satz 1 - 3 sowie die Verweisung
auf § 556
in § 576 Abs.3
der Zivilprozessordnung außer Betracht.
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Ergänzend sind § 6 Abs.1 und 2 Satz 1 und § 14 des
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
vom 5. April 1990 (BGBl. I S.701),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs.6 des Gesetzes
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S.288)
geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
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AVAG |
§ 51 |
bis 28.02.05 |
Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Anerkennung |
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Für ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine in einem
anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs.3
der Verordnung),
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
gemäß Anhang I zu der Verordnung
1. der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich
aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt,
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht
örtlich ausschließlich zuständig.
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AVAG |
§ 52 |
bis 28.02.05 |
Äußerung im Verfahren vor dem Familiengericht;
weitere Zustellungsempfänger |
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Im Verfahren vor dem Familiengericht erhält nur der Antragsteller Gelegenheit,
sich zu dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder
auf Feststellung, ob die Entscheidung anzuerkennen ist, zu äußern.
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In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung oder die Feststellung der Anerkennung
oder Nichtanerkennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung
zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an den gesetzlichen Vertreter
des Kindes, an dessen Vertreter im Verfahren und an das mindestens
14 Jahre alte Kind selbst sowie an einen Elternteil, der nicht am Verfahren
beteiligt war, zu bewirken.
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AVAG |
§ 53 |
bis 28.02.05 |
Wirksamwerden von Entscheidungen |
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Ein Beschluss des Familiengerichts oder des Oberlandesgerichts nach den §§
8 ,
13 ,
25 - 27 oder
§ 29
wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
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Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über
die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen;
§ 8 Abs.1 Satz 2,
§§ 9 und
10 Abs.1 und 3 Satz 1 gelten
entsprechend.
Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag
des Verpflichteten eine Anordnung nach Satz 1 aufheben oder auf Antrag
des Berechtigten erstmals eine Anordnung nach Satz 1 treffen.
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AVAG |
§ 54 |
bis 28.02.05 |
Bescheinigungen zu inländischen Titeln |
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Die Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren
bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.
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