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Anmerkungen zu § 5 KSchG
§ 5 Abs. 1 KSchG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.3a, BGBl. I 2003
S.3002,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Bis zum 31.12.03 hatte § 5 Abs. 1 folgenden Wortlaut:
KSchG |
§ 5 |
bis 31.12.03 |
Zulassung verspäteter Klagen |
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War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz
Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt
verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage
nachträglich zuzulassen.
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