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Anmerkungen zu § 5 KSchG

§ 5 Abs. 1 KSchG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.3a, BGBl. I 2003  S.3002, in Kraft seit 01.01.04).

  • Agenda 2010 im Arbeitsrecht

  • Bis zum 31.12.03 hatte § 5 Abs. 1 folgenden Wortlaut:

    KSchG § 5  bis 31.12.03 

    Zulassung verspäteter Klagen
     
     
    KSchG § 5 Absatz 1


    War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.