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§§ 1 - 3: Abwendungsbereich |
VerbrKrG |
§ 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer Person,
die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natürlichen Person,
es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages
für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit
bestimmt ist (Verbraucher). _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2001) hatte § 1 Abs.1 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden,
gilt die alte Fassung, § 19.)
Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge
zwischen einem Unternehmer,
der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler),
und einem Verbraucher.
Als Verbraucher gelten auch
alle anderen natürlichen Personen, es sei denn,
dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrags
für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder
selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.
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Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher
einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs
oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren
verspricht.
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Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler
es unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln
oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrages
nachzuweisen.
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VerbrKrG |
§ 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Lieferung in Teilleistungen oder wiederkehrenden Leistungen |
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Die Vorschriften des § 4 Abs.1 Satz 1 und Abs.3,
des § 7 Abs.1, 2 und 4
(ab 01.10.2000:
§ 7 Abs.1 und 2) und des § 8
gelten entsprechend, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers
auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen
in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt
für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen
zu entrichten ist;
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
zum Gegenstand hat;
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
zum Gegenstand hat.
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VerbrKrG |
§ 3
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Ausnahmen |
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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kreditverträge und
auf Verträge über die Vermittlung oder den Nachweis
von Kreditverträgen,
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis
400 DM (ab 01.10.2000:
200 Euro) nicht übersteigt;
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder
Barzahlungspreis 100 000 DM (ab 01.10.2000: 50 000 Euro) übersteigt;
3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als
drei Monaten eingeräumt wird;
4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt,
die unter den marktüblichen Sätzen liegen;
5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus
auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund
von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der
die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und
dem Verbraucher zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den
marktüblichen Sätzen liegen.
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Keine Anwendung finden ferner:
1. § 4 Abs.1 Satz 4 und 5, §§
6 , 13 Abs.3
und § 14 auf Finanzierungsleasingverträge;
2. § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe b und die
§§ 7 , 9
und 11 - 13 auf Kreditverträge, nach denen
der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren
Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird;
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich,
wenn von einer solchen Sicherung gemäß
§ 7 Abs.3-5 des Gesetzes über Bausparkassen
abgesehen wird;
3. die §§ 4 - 7 und 9
Abs.2 auf Kreditverträge, die in ein nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll
aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll
oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß
des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie
die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder
die Kosten geändert werden können;
4. § 9 auf Kreditverträge, die der Finanzierung
des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dienen.
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VerbrKrG |
§ 4
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Schriftform, erforderliche Angaben |
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Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form.
Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien
jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.
ab 01.08.2001 (bis 31.12.2001):
Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung,
wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung muss angeben
1. bei Kreditverträgen im Allgemeinen
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;
b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie
zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrags für
die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht.
Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die
in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf
der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen
Kreditbedingungen anzugeben.
Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme
bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;
c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder,
wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist,
die Regelung der Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die,
soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen,
im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich
etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes
oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf
welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben,
bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die
im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache
oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen
zum Gegenstand haben
a) den Barzahlungspreis;
b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen
vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich
Zinsen und sonstiger Kosten);
c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
d) den effektiven Jahreszins;
e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag
abgeschlossen wird;
f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen
zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses
bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen
liefert oder Leistungen erbringt.
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Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages
oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr.
Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses
richtet sich nach § 4 (jetzt § 6)
der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
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Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Vertragserklärungen
auszuhändigen.
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VerbrKrG |
§ 5
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Überziehungskredit |
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Die Bestimmungen des § 4 gelten nicht für
Kreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher
das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den
in Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung
gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als
drei Monaten belastet werden.
Das Kreditinstitut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines
solchen Kredits zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Kredits;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 - 4 sind dem Verbraucher
spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits
schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Verbraucher
während der Inanspruchnahme des Kredits über
jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.
Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch
in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug
erfolgen. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Ab 01.08.2001 (bis 31.12.2001) hatte § 5 Abs.1 a.E. folgenden Wortlaut:
Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 - 4 sind dem Verbraucher
spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits
zu bestätigen; ferner ist der Verbraucher
während der Inanspruchnahme des Kredits über
jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.
Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 haben
in Textform zu erfolgen.
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Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos
und wird das Konto länger als drei Monate überzogen,
so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über
den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form
eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
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VerbrKrG |
§ 6
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Rechtsfolgen von Formmängeln |
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Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist
oder wenn eine der in § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1
Buchstabe a-f und Nr.2 Buchstabe a-e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
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Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag
in den Fällen des § 4 Abs.1
Satz 4 Nr.1 gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen
empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt.
Jedoch ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte
Zinssatz (§ 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1
Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe,
die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses
oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.
Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet.
Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten
Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren
geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern.
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden;
dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 100 000 DM
(ab 01.10.2000:
50 000 Euro) übersteigt.
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Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag
in den Fällen des § 4
Abs.1 Satz 4 Nr.2 gültig, wenn dem Verbraucher
die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz
zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder
des effektiven Jahreszinses fehlt.
Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel
der Marktpreis als Barzahlungspreis.
Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber
nicht gefordert werden.
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Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben, so vermindert sich in den Fällen des
§ 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1
der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen
des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.2
der Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz, um den der
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben ist.
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VerbrKrG |
§ 7
(in der Fassung bis 30.09.2000)
--> zur Fassung ab 01.10.2000 |
Übersicht |
Widerrufsrecht |
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Die auf den Abschluss eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers
wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist
von einer Woche schriftlich widerruft.
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Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbarucher
gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1,
sein Recht zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie Namen und Anschrift
des Widerspruchsempfängers ausgehändigt worden ist.
Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits
vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe
der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
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Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs.1
Satz 4 Nr.1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen
entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung
des Darlehens zurückzahlt.
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Auf den Widerruf findet im ürigen § 3
des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung.
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Die Absätze 1 - 4 finden keine Anwendung auf die in § 5
Abs.1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der Verbraucher
nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung
des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechtes an einem Wohngebäude dient
und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet.
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VerbrKrG |
§ 7
(in der Fassung ab 01.10.2000)
--> zur Fassung bis 30.09.2000 |
Übersicht |
Widerrufsrecht |
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Dem Verbraucher
steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts
ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingeräumt werden.
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Wird der Verbraucher
nicht entsprechend § 361a Abs.1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach
Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens
jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss
des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung
des Verbrauchers.
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Hat der Verbraucher
in den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 das Darlehen
empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht
binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
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Die Absätze 1 - 3 finden keine Anwendung auf die in § 5
Abs.1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der Verbraucher
nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung
des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechtes an einem Wohngebäude dient
und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet.
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VerbrKrG |
§ 8
(in der Fassung bis 30.09.2000)
--> zur Fassung ab 01.10.2000 |
Übersicht |
Sondervorschrift für den Versandhandel |
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Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand
und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluss gerichtete Angebot auf Grund
eines Verkaufsprospektes ab, aus dem die in § 4 Abs.1 Satz 4
Nr.2 Buchstabe a-e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der einzelnen
Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4 keine Anwendung,
wenn der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der anderen
Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
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Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber dem Verbraucher ein uneingeschränktes
Recht ein, die Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben, so entfällt
das Widerrufsrecht nach § 7.
Das Rückgaberecht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der Sache,
bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch schriftliches Rücknahmeverlangen
ausgeübt.
Rücksendung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kreditgebers.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens.
Der lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine
dem Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine drucktechnisch deutlich gestaltete
Belehrung des Verbrauchers über das Rückgaberecht enthalten.
Im übrigen findet § 2 Abs.1 Satz 4
und § 3
des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung.
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VerbrKrG |
§ 8
(in der Fassung ab 01.10.2000)
--> zur Fassung bis 30.09.2000 |
Übersicht |
Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel |
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Auf vom Unternehmer
gemäß § 1 Abs.2 dieses Gesetzes oder gemäß
§ 4 Abs.1
des Fernabsatzgesetzes
finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwendung,
wenn die in § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.2 Buchstabe a-e
bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen
dem Verbraucher
so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend
zur Kenntnis nehmen kann.
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Für vom Unternehmer
nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß
§ 4
Abs.2 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge
entfallen das Widerrufs- und das Rückgaberecht nach
§§ 7 und 9 Abs.2.
Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher
auf Grund des Fernabsatzgesetzes
kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht;
§ 7 ist dann mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
dem Verbraucher
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss.
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VerbrKrG |
§ 9
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
verbundene Geschäfte |
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Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft,
wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises
dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung
des Verkäufers bedient.
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Die auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers
wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluss
des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 7
Abs.1 widerruft.
Die nach § 7 Abs.2 Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht
hat den Hinweis zu enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch
der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt.
§ 7 Abs.3 findet keine Anwendung.
Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber
im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs
(§ 7 Abs.4) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers
aus dem Kaufvertrag ein. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2001) hatte § 9 Abs.2 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden,
gilt die alte Fassung, § 19.)
Der Verbraucher ist an seine
auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag
gemäß § 7 Abs.1 in Verbindung mit
§ 361a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat.
Hierauf ist in der Belehrung nach § 361a
Abs.1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
§ 7 Abs.3 findet keine Anwendung.
Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt
der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a Abs.2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers
aus dem Kaufvertrag ein.
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Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen
aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung
seiner Leistung berechtigen würden.
Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis 400 DM (ab 01.10.2000: 200 Euro) nicht überschreitet sowie bei Einwendungen,
die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss
des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsänderung beruhen.
Beruht die Einwendung des Verbrauchers auf einem Mangel der gelieferten Sache und
verlangt der Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rückzahlung
des Kredits erst verweigern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehlgeschlagen ist.
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Die Absätze 1 - 3 gelten entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts
für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden.
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VerbrKrG |
§ 10
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Einwendungsverzicht; Wechsel- und Scheckverbot |
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Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen,
die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen
oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber
aufzurechnen, ist unwirksam.
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Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche
des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit
einzugehen.
Der Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche
aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.
Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks,
der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen.
Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher
aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
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VerbrKrG |
§ 11
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen |
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Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Kreditvertrages schuldet,
in Verzug kommt, ist der geschuldete Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz
(nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes jetzt Basiszinssatz) der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn nicht
im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren
Schaden nachweist.
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Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen
und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen
des Kreditgebers eingestellt werden.
Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit der Maßgabe, dass der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe
des gesetzlichen Zinssatzes verlangen kann.
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Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
werden abweichend von § 367 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten
Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet.
Der Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen.
Auf die Ansprüche auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs.2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Die Sätze 1 - 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel
geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
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VerbrKrG |
§ 12
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungskrediten |
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Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist,
den Kreditbetrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen,
wenn
1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages
über drei Jahre mit 5% des Nennbetrages des Kredits
oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung
gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der Fristsetzung
ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
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Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich
die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten des Kredits, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit
nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
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VerbrKrG |
§ 13
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Rücktritt des Kreditgebers |
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Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
hat, wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 12
Abs.1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten.
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Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 - 354
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch die infolge des Vertrages gemachten
Aufwendungen zu ersetzen.
Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden
Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertänderung Rücksicht zu nehmen.
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Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditvertrages gelieferte Sache wieder an sich,
gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn,
der Kreditgeber einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert
der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.
Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 9 Abs.1)
und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts
bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach
Absatz 2.
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VerbrKrG |
§ 14
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
vorzeitige Zahlung |
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Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag,
der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen
zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach
der vorzeitigen Erfüllung entfallen.
Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4
Abs.1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen.
Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten
neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der
Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
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§§ 15 - 17: Kreditvermittlungsvertrag |
VerbrKrG |
§ 15
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Schriftform |
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Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form.
In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers
in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben;
hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung
vereinbart, so ist auch diese anzugeben.
Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden.
Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
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Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1
Satz 1 - 3 nicht genügt, ist nichtig.
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VerbrKrG |
§ 16
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Vergütung |
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Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge
der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers
das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf
des Verbrauchers nach § 7 Abs.1
nicht mehr möglich ist.
Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung
eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die
Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche
effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven
oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden
Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
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VerbrKrG |
§ 17
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Nebenentgelte |
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Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages
zusammenhängen, außer der Vergütung nach
§ 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren.
Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene,
erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
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§§ 18, 19: allgemeine und Schlussvorschriften |
VerbrKrG |
§ 18
(in der Fassung bis 30.09.2000) |
Übersicht |
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot |
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Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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