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Verbraucherkreditgesetz
(VerbrKrG)

 
 
 
  Hier finden Sie das alte Verbraucherkreditgesetz
in der bis 30.09.2000 gültigen Fassung.
Es bleibt auf Altfälle anzuwenden.
Bis zum 31.12.2001 erfolgte Änderungen sind vermerkt.
 
 
  Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.01
(Art.6 Nr.3, BGBl. I 2001  S.3137, 3138, 3187, in Kraft seit 01.01.02)
wurde u.a. das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und in das BGB übernommen (§§ 491ff BGB).
 
 
 

Materialien zum Gesetz

Anmerkung (nicht amtlich)

 
§§ 1 - 3: Abwendungsbereich


VerbrKrG § 1
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Anwendungsbereich
 
 
VerbrKrG § 1 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).
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Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2001) hatte § 1 Abs.1 folgenden Wortlaut:
(Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 19.)

Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher.

Als Verbraucher gelten auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.

 
 
 
VerbrKrG § 1 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
 
 
 
VerbrKrG § 1 Absatz 3
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrages nachzuweisen.
 
 

 


VerbrKrG § 2
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Lieferung in Teilleistungen oder wiederkehrenden Leistungen
 
 
Die Vorschriften des § 4 Abs.1 Satz 1 und Abs.3, des § 7 Abs.1, 2 und 4 (ab 01.10.2000: § 7 Abs.1 und 2) und des § 8 gelten entsprechend, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist;

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat;

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
 
 

 


VerbrKrG § 3
   (in der Fassung bis 30.09.2000)   
Übersicht

Ausnahmen
 
 
VerbrKrG § 3 Absatz 1
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kreditverträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den Nachweis von Kreditverträgen,

1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 400 DM (ab 01.10.2000: 200 Euro) nicht übersteigt;

2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 100 000 DM (ab 01.10.2000: 50 000 Euro) übersteigt;

3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;

4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen;

5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Verbraucher zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
 
 
 
VerbrKrG § 3 Absatz 2
(in der Fassung bis 30.09.2000) 



Keine Anwendung finden ferner:

1. § 4 Abs.1 Satz 4 und 5, §§ 6 , 13 Abs.3 und § 14 auf Finanzierungsleasingverträge;

2. § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe b und die §§ 7 , 9 und 11 - 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs.3-5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
  • Streubreiten     

  • 3. die §§ 4 - 7 und 9 Abs.2 auf Kreditverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können;

    4. § 9 auf Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dienen.
     
     

     

    §§ 4 - 14: Kreditvertrag


    VerbrKrG § 4
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Schriftform, erforderliche Angaben
     
     
    VerbrKrG § 4 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form.

    Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.

    ab 01.08.2001 (bis 31.12.2001):
    Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


    Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

    Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung muss angeben

    1. bei Kreditverträgen im Allgemeinen

    a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;

    b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht.
    Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.
    Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;

    c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;

    d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;

    e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;

    f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;

    g) zu bestellende Sicherheiten;

    2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben

    a) den Barzahlungspreis;

    b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);

    c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;

    d) den effektiven Jahreszins;

    e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;

    f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

    Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
     
     
     
    VerbrKrG § 4 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr.

    Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 4 (jetzt § 6) der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
     
     
     
    VerbrKrG § 4 Absatz 3
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen.
     
     

     


    VerbrKrG § 5
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Überziehungskredit
     
     
    VerbrKrG § 5 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Die Bestimmungen des § 4 gelten nicht für Kreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden.

    Das Kreditinstitut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits zu unterrichten über

    1. die Höchstgrenze des Kredits;

    2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;

    3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;

    4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

    Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 - 4 sind dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.

    Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
    _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

    Ab 01.08.2001 (bis 31.12.2001) hatte § 5 Abs.1 a.E. folgenden Wortlaut:

    Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 - 4 sind dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.

    Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 haben in Textform zu erfolgen.

     
     
     
    VerbrKrG § 5 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
     
     

     


    VerbrKrG § 6
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Rechtsfolgen von Formmängeln
     
     
    VerbrKrG § 6 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a-f und Nr.2 Buchstabe a-e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
     
     
     
    VerbrKrG § 6 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt.

    Jedoch ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.

    Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet.

    Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

    Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern.

    Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 100 000 DM (ab 01.10.2000: 50 000 Euro) übersteigt.
     
     
     
    VerbrKrG § 6 Absatz 3
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.2 gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.

    Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt.

    Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.

    Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
     
     
     
    VerbrKrG § 6 Absatz 4
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
     
     

     


    VerbrKrG § 7
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    -->  zur Fassung ab 01.10.2000
    Übersicht

    Widerrufsrecht
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Die auf den Abschluss eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.
     
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

    Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbarucher gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie Namen und Anschrift des Widerspruchsempfängers ausgehändigt worden ist.

    Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
     
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 3
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
     
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 4
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Auf den Widerruf findet im ürigen § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung.
     
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 5
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Die Absätze 1 - 4 finden keine Anwendung auf die in § 5 Abs.1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.

    Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechtes an einem Wohngebäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet.
     
     

     


    VerbrKrG § 7
       (in der Fassung ab 01.10.2000)   
    -->  zur Fassung bis 30.09.2000
    Übersicht

    Widerrufsrecht
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 1
    (in der Fassung ab 01.10.2000) 



    Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

    Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden.

     
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 2
    (in der Fassung ab 01.10.2000) 



    Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 361a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
     
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 3
    (in der Fassung ab 01.10.2000) 



    Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
     
     
     
    VerbrKrG § 7 Absatz 4
    (in der Fassung ab 01.10.2000) 



    Die Absätze 1 - 3 finden keine Anwendung auf die in § 5 Abs.1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.

    Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechtes an einem Wohngebäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet.

     
     

     


    VerbrKrG § 8
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    -->  zur Fassung ab 01.10.2000
    Übersicht

       Sondervorschrift für den Versandhandel   
     
     
    VerbrKrG § 8 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluss gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes ab, aus dem die in § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.2 Buchstabe a-e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4 keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
     
     
     
    VerbrKrG § 8 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000) 



    Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber dem Verbraucher ein uneingeschränktes Recht ein, die Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben, so entfällt das Widerrufsrecht nach § 7.

    Das Rückgaberecht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der Sache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt.

    Rücksendung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kreditgebers.

    Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens.

    Der lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Rückgaberecht enthalten.

    Im übrigen findet § 2 Abs.1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung.
     
     

     


    VerbrKrG § 8
       (in der Fassung ab 01.10.2000)   
    -->  zur Fassung bis 30.09.2000
    Übersicht

       Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel   
     
     
    VerbrKrG § 8 Absatz 1
    (in der Fassung ab 01.10.2000) 



    Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs.2 dieses Gesetzes oder gemäß § 4 Abs.1 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.2 Buchstabe a-e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
     
     
     
    VerbrKrG § 8 Absatz 2
    (in der Fassung ab 01.10.2000) 



    Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß § 4 Abs.2 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9 Abs.2.

    Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss.

     
     

     


    VerbrKrG § 9
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    verbundene Geschäfte
     
     
    VerbrKrG § 9 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

    Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
     
     
     
    VerbrKrG § 9 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Die auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 7 Abs.1 widerruft.

    Die nach § 7 Abs.2 Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht hat den Hinweis zu enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt.

    § 7 Abs.3 findet keine Anwendung.

    Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 7 Abs.4) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.
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    Ab 01.10.2000 (bis 31.12.2001) hatte § 9 Abs.2 folgenden Wortlaut:
    (Für Verträge, die vor dem 01.10.2000 abgeschlossen wurden, gilt die alte Fassung, § 19.)

    Der Verbraucher ist an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7 Abs.1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat.

    Hierauf ist in der Belehrung nach § 361a Abs.1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

    § 7 Abs.3 findet keine Anwendung.

    Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.

     
     
     
    VerbrKrG § 9 Absatz 3
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

    Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis 400 DM (ab 01.10.2000: 200 Euro) nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsänderung beruhen.

    Beruht die Einwendung des Verbrauchers auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.
     
     
     
    VerbrKrG § 9 Absatz 4
    (in der Fassung bis 30.09.2000)


    Die Absätze 1 - 3 gelten entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden.
     
     

     


    VerbrKrG § 10
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Einwendungsverzicht; Wechsel- und Scheckverbot
     
     
    VerbrKrG § 10 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
     
     
     
    VerbrKrG § 10 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen.

    Der Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.

    Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen.

    Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
     
     

     


    VerbrKrG § 11
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen
     
     
    VerbrKrG § 11 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist der geschuldete Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz (nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes jetzt Basiszinssatz) der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweist.
     
     
     
    VerbrKrG § 11 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt werden.

    Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangen kann.
     
     
     
    VerbrKrG § 11 Absatz 3
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet.

    Der Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen.

    Auf die Ansprüche auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

    Die Sätze 1 - 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
     
     

     


    VerbrKrG § 12
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungskrediten
     
     
    VerbrKrG § 12 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditbetrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn

    1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und

    2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

    Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
     
     
     
    VerbrKrG § 12 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
     
     

     


    VerbrKrG § 13
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Rücktritt des Kreditgebers
     
     
    VerbrKrG § 13 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 12 Abs.1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten.
     
     
     
    VerbrKrG § 13 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 - 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

    Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen.

    Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertänderung Rücksicht zu nehmen.
     
     
     
    VerbrKrG § 13 Absatz 3
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditvertrages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.

    Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 9 Abs.1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach Absatz 2.
     
     

     


    VerbrKrG § 14
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    vorzeitige Zahlung
     
     
    Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen.

    Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 Abs.1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen.

    Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
     
     

     

    §§ 15 - 17: Kreditvermittlungsvertrag


    VerbrKrG § 15
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Schriftform
     
     
    VerbrKrG § 15 Absatz 1
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form.

    In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben.

    Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden.

    Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
     
     
     
    VerbrKrG § 15 Absatz 2
    (in der Fassung bis 30.09.2000)



    Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 - 3 nicht genügt, ist nichtig.
     
     

     

    VerbrKrG § 16
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Vergütung
     
     
    Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 7 Abs.1 nicht mehr möglich ist.

    Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
     
     

     


    VerbrKrG § 17
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Nebenentgelte
     
     
    Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren.

    Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
     
     

     

    §§ 18, 19: allgemeine und Schlussvorschriften


    VerbrKrG § 18
       (in der Fassung bis 30.09.2000)   
    Übersicht

    Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
     
     
    Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
     
     

     


    VerbrKrG § 19
       (in der Fassung ab 01.10.2000)   
    Übersicht

    Übergangsvorschrift
    eingefügt durch Gesetz vom 27.06.2000
     
     
    Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.