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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 808ff)

§§ 828 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
--> Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte


ZPO § 828 Übersicht

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
 
 
ZPO § 828 Absatz 1


Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
 
 
 
ZPO § 828 Absatz 2


Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
 
 
 
ZPO § 828 Absatz 3


Ist das angegangen Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab.

Die Abgabe ist nicht bindend.
 
 

 


ZPO § 829 Übersicht

Pfändung einer Geldforderung

       § 829 Abs.4 in Kraft seit  01.04.05 
 
ZPO § 829 Absatz 1


Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.

Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für die Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
 
 
 
ZPO § 829 Absatz 2


Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen.

Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
 
 
 
ZPO § 829 Absatz 3


Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
 
 
 
ZPO § 829 Absatz 4


Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.

Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.

Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
 
 

 


ZPO § 830 Übersicht

Pfändung einer Hypothekenforderung
 
 
ZPO § 830 Absatz 1


Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich.

Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.

Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
 
 
 
ZPO § 830 Absatz 2


Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
 
 
 
ZPO § 830 Absatz 3


Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt.

Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
 
 

 


ZPO § 830a Übersicht

Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
 
 
ZPO § 830a Absatz 1


Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
 
 
 
ZPO § 830a Absatz 2


Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
 
 
 
ZPO § 830a Absatz 3


Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S.1499) bezeichneten Leistungen handelt.

Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
 
 

 


ZPO § 831 Übersicht

Pfändung indossabler Papiere
 
 
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
 
 

 


ZPO § 832 Übersicht

Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
 
 
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
 
 

 


ZPO § 833 Übersicht

Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
 
 
ZPO § 833 Absatz 1


Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.

Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 833 Absatz 2


Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
 
 

 


ZPO § 834 Übersicht

keine Anhörung des Schuldners
 
 
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
 
 

 


ZPO § 835 Übersicht

Überweisung einer Geldforderung
 
 
ZPO § 835 Absatz 1


Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen.
 
 
 
ZPO § 835 Absatz 2


Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
 
 
 
ZPO § 835 Absatz 3


Die Vorschriften des § 829 Abs.2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden.

Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
 
 

 


ZPO § 836 Übersicht

Wirkung der Überweisung
 
 
ZPO § 836 Absatz 1


Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ahhängig ist.
 
 
 
ZPO § 836 Absatz 2


Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
 
 
 
ZPO § 836 Absatz 3


Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.

Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern.

Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
siehe hierzu §§ 899ff ZPO
(eidesstattliche Versicherung)
 

 


ZPO § 837 Übersicht

Überweisung einer Hypothekenforderung
 
 
ZPO § 837 Absatz 1


Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger.

Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs Statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
 
 
 
ZPO § 837 Absatz 2


Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt.

Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.
 
 
 
ZPO § 837 Absatz 3


Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs Statt beantragt.
 
 

 


ZPO § 837a Übersicht

Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
 
 
ZPO § 837a Absatz 1


Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger.

Zur Überweisung an Zahlungs Statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
 
 
 
ZPO § 837a Absatz 2


Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S.1499) bezeichneten Leistungen handelt.

Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird.
 
 
 
ZPO § 837a Absatz 3


Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs.3 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 838 Übersicht

Einrede des Schuldners bei Faustpfand
 
 
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm die Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
 
 

 


ZPO § 839 Übersicht

Überweisung bei Abwendungsbefugnis
 
 
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs.1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.
 
 

 


ZPO § 840 Übersicht

Erklärungspflicht des Drittschuldners
 
 
ZPO § 840 Absatz 1


Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
 
 
 
ZPO § 840 Absatz 2


Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.

Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
 
 
 
ZPO § 840 Absatz 3


Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen.

Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
 
 

 


ZPO § 841 Übersicht

Pflicht zur Streitverkündung
 
 
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
 
 

 


ZPO § 842 Übersicht

Schadensersatz bei verzögerter Beitreibung
 
 
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
 
 

 


ZPO § 843 Übersicht

Verzicht des Pfandgläubigers
 
 
Der Gläubiger kann auf die durch die Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten.

Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung.

Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
 
 

 


ZPO § 844 Übersicht

andere Verwertungsart
 
 
ZPO § 844 Absatz 1


Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
 
 
 
ZPO § 844 Absatz 2


Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofem nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
 
 

 


ZPO § 845 Übersicht

Vorpfändung

       § 845 Abs.1 Satz 4 in Kraft seit  31.12.06 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 845 Absatz 1


Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist.

Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.

An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
 
 
 
ZPO § 845 Absatz 2


Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
 
 

 


ZPO § 846 Übersicht

Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
 
 
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 - 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
 
 

 


ZPO § 847 Übersicht

Herausgabeanspruch auf eine beweglichen Sache
 
 
ZPO § 847 Absatz 1


Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
 
 
 
ZPO § 847 Absatz 2


Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 847a Übersicht

Herausgabeanspruch auf ein Schiff
 
 
ZPO § 847a Absatz 1


Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.
 
 
 
ZPO § 847a Absatz 2


Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums.

Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung.

Der Treuhänder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen.
 
 
 
ZPO § 847a Absatz 3


Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
 
 
 
ZPO § 847a Absatz 4


Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
 
 

 


ZPO § 848 Übersicht

   Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache   
 
 
ZPO § 848 Absatz 1


Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
 
 
 
ZPO § 848 Absatz 2


Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen.

Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung.

Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
 
 
 
ZPO § 848 Absatz 3


Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
 
 

 


ZPO § 849 Übersicht

keine Überweisung an Zahlungs Statt
 
 
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs Statt ist unzulässig.
 
 
 
 

weiter (§§ 850ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen