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zurück (§§ 808ff)
§§ 828 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
--> Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte |
ZPO |
§ 828 |
Übersicht |
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts |
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Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung
in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben,
erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
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Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der
Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach
§ 23
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
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Ist das angegangen Gericht nicht zuständig, gibt es die
Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige
Gericht ab.
Die Abgabe ist nicht bindend.
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ZPO |
§ 829 |
Übersicht |
Pfändung einer Geldforderung
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Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht
dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen,
sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere
ihrer Einziehung, zu enthalten.
Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene
Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen
Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für die Zwecke der
Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
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Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner
zustellen zu lassen.
Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der
Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht
eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
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Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist
die Pfändung als bewirkt anzusehen.
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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen.
Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller
ihrer bedienen.
Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten,
und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren
nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare
eingeführt werden.
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ZPO |
§ 830 |
Übersicht |
Pfändung einer Hypothekenforderung |
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Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek
besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die
Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger
erforderlich.
Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt,
so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief
zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die
Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich;
die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
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Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des
Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem
Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem
gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
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Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um
die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt.
Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des
§ 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der
Pfändung der Hauptforderung.
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ZPO |
§ 830a |
Übersicht |
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung |
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Zur Pfändung einer Forderung, für die eine
Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung
in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich;
die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
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Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der
Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die
Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als
bewirkt.
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Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um
die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S.1499) bezeichneten Leistungen handelt.
Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine
Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem
Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren
Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
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ZPO |
§ 831 |
Übersicht |
Pfändung indossabler Papiere |
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Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren,
die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch
bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
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ZPO |
§ 832 |
Übersicht |
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen |
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Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung
oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden
Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Beträge.
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ZPO |
§ 833 |
Übersicht |
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen |
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Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das
Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung
in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer
Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn
nicht anzuwenden.
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Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und
begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von
neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die
Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits-
oder Dienstverhältnis.
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ZPO |
§ 834 |
Übersicht |
keine Anhörung des Schuldners |
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Vor der Pfändung ist der Schuldner über das
Pfändungsgesuch nicht zu hören.
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ZPO |
§ 835 |
Übersicht |
Überweisung einer Geldforderung |
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Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum
Nennwert zu überweisen.
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Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger
mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht,
wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt
anzusehen ist.
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Die Vorschriften des § 829 Abs.2, 3
sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden.
Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines
Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger
überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung
des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem
Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt
werden.
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ZPO |
§ 836 |
Übersicht |
Wirkung der Überweisung |
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Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen
des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ahhängig
ist. | |
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Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht
erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner
gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben
wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
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Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen
und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden
herauszugeben.
Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des
Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und
seine Angaben an Eides Statt zu versichern.
Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger
im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
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ZPO |
§ 837 |
Übersicht |
Überweisung einer Hypothekenforderung |
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Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für
die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger.
Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur
Überweisung an Zahlungs Statt die Eintragung der Überweisung
in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt
auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
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Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um
die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt.
Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des
§ 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der
Überweisung der Hauptforderung.
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Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die
Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet
und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die
Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs
Statt beantragt.
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ZPO |
§ 837a |
Übersicht |
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung |
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Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für
die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung
zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger.
Zur Überweisung an Zahlungs Statt ist die Eintragung der
Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Überweisungsbeschlusses.
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Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um
die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S.1499)
bezeichneten Leistungen handelt.
Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung
aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder
aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier
die Hauptforderung überwiesen wird.
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Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag
(§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt
§ 837 Abs.3 entsprechend.
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ZPO |
§ 838 |
Übersicht |
Einrede des Schuldners bei Faustpfand |
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Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte
Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des
Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm die Sicherheit
für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber
obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
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ZPO |
§ 839 |
Übersicht |
Überweisung bei Abwendungsbefugnis |
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Darf der Schuldner nach
§ 711 Satz 1,
§ 712
Abs.1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung
gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der
Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen
hat. | |
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ZPO |
§ 840 |
Übersicht |
Erklärungspflicht des Drittschuldners |
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Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen
zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses
an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne
und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung
machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits
für andere Gläubiger gepfändet sei.
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Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die
Zustellungsurkunde aufgenommen werden.
Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der
Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
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Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung
des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz
bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen.
Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen
und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
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ZPO |
§ 841 |
Übersicht |
Pflicht zur Streitverkündung |
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Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet,
dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,
sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird.
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ZPO |
§ 842 |
Übersicht |
Schadensersatz bei verzögerter Beitreibung |
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Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung
überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner
für den daraus entstehenden Schaden.
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ZPO |
§ 843 |
Übersicht |
Verzicht des Pfandgläubigers |
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Der Gläubiger kann auf die durch die Pfändung und
Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet
seines Anspruchs verzichten.
Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner
zuzustellende Erklärung.
Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
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ZPO |
§ 844 |
Übersicht |
andere Verwertungsart |
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Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist
ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung
oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann
das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art
der Verwertung anordnen.
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Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird,
ist der Gegner zu hören, sofem nicht eine Zustellung
im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird.
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ZPO |
§ 845 |
Übersicht |
Vorpfändung
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Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund
eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die
Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an
den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über
die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den
Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger
hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist.
Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
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Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines
Arrestes (§ 930),
sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats
bewirkt wird.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Benachrichtigung
zugestellt ist.
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ZPO |
§ 846 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche |
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Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe
oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben,
erfolgt nach den §§ 829 - 845 unter
Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
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ZPO |
§ 847 |
Übersicht |
Herausgabeanspruch auf eine beweglichen Sache |
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Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache
an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher
herauszugeben sei.
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Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über
die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
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ZPO |
§ 847a |
Übersicht |
Herausgabeanspruch auf ein Schiff |
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Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes
Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom
Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben
ist. | |
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Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet,
so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung
des Eigentums.
Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt
der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung.
Der Treuhänder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das
Schiffsregister zu bewilligen.
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Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die
Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften
bewirkt.
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Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der
Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister
eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
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ZPO |
§ 848 |
Übersicht |
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache |
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Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache
betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des
Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden
Sequester herauszugeben sei.
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Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet,
so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners
zu erfolgen.
Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der
Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung.
Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
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Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach
den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden
Vorschriften bewirkt.
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ZPO |
§ 849 |
Übersicht |
keine Überweisung an Zahlungs Statt |
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Eine Überweisung der im § 846
bezeichneten Ansprüche an Zahlungs Statt ist unzulässig.
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