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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 21 - § 574 Abs.1

Eine Revision ist in den in § 542 Abs.2 genannten Sachen (Arrest, einstweilige Verfügung pp.) nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerderecht (§§ 574 ff.) enthält - ungeachtet seines revisionsähnlichen Ansatzes - eine entsprechende Beschränkung nicht, so dass der Beschwerderechtszug nach dem Wortlaut des Gesetzes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehend ist als der Rechtszug im Urteilsverfahren. Wegen der Beschränkung in § 542 Abs.2 Satz 1 ist jedoch auch die Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003, I ZB 22/02). Dies wird durch die Änderung im Gesetz klargestellt.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen