Stand dieser Seite: 31.12.2001     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 

Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 851ff)

§§ 864 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen


ZPO § 864
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Gegenstand der Immobiliarvollstreckung)
 
 
ZPO § 864 Absatz 1


Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
 
 
 
ZPO § 864 Absatz 2


Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
 
 

 


ZPO § 865
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung)
 
 
ZPO § 865 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
 
 
 
ZPO § 865 Absatz 2


Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden.

Im übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
 
 

 


ZPO § 866
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Arten der Vollstreckung)
 
 
ZPO § 866 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
 
 
 
ZPO § 866 Absatz 2


Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
 
 
 
ZPO § 866 Absatz 3


Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 1.500 Deutsche Mark eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.

Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
 
 

 


ZPO § 867
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangshypothek)
 
 
ZPO § 867 Absatz 1


Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.

Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.

Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
 
 
 
ZPO § 867 Absatz 2


Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderun auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen.

Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 867 Absatz 3


Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
 
 

 


ZPO § 868
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer)
 
 
ZPO § 868 Absatz 1


Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
 
 
 
ZPO § 868 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
 
 

 


ZPO § 869
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung)   
 
 
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
 
 

 


ZPO § 870
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(grundstücksgleiche Rechte)
 
 
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 870 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk)
 
 
ZPO § 870 a Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung.
 
 
 
ZPO § 870 a Absatz 2


§ 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.            
 
 
 
ZPO § 870 a Absatz 3


Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden.

Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
 
 

 


ZPO § 871
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen)
 
 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahnkraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
 
 

 

§§ 872 ff: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Verteilungsverfahren


ZPO § 872
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Voraussetzungen)
 
 
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
 
 

 


ZPO § 873
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufforderung des Verteilungsgerichts)
 
 
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
 
 

 


ZPO § 874
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Teilungsplan)
 
 
ZPO § 874 Absatz 1


Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
 
 
 
ZPO § 874 Absatz 2


Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
 
 
 
ZPO § 874 Absatz 3


Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet.

Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 875
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Terminsbestimmung)
 
 
ZPO § 875 Absatz 1


Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen.

Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
 
 
 
ZPO § 875 Absatz 2


Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
 
 

 


ZPO § 876
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Termin zur Erklärung und Ausführung)
 
 
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen.

Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären.

Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen.

Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
 
 

 


ZPO § 877
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Säumnisfolgen)
 
 
ZPO § 877 Absatz 1


Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
 
 
 
ZPO § 877 Absatz 2


Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
 
 

 


ZPO § 878
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Widerspruchsklage)
 
 
ZPO § 878 Absatz 1


Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
 
 
 
ZPO § 878 Absatz 2


Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
 
 

 


ZPO § 879
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit für die Widerspruchsklage)
 
 
ZPO § 879 Absatz 1


Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
 
 
 
ZPO § 879 Absatz 2


Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
 
 

 


ZPO § 880
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Inhalt des Urteils)
 
 
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.

Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
 
 

 


ZPO § 881
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Versäumnisurteil)
 
 
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
 
 

 


ZPO § 882
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren nach dem Urteil)
 
 
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
 
 

 

§§ 882 a: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
--> Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts


ZPO § 882 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung)
 
 
ZPO § 882 a Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat.

Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen.

Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 882 a Absatz 2


Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden.

Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören.
 
 
 
ZPO § 882 a Absatz 3


Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten.

Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
 
 
 
ZPO § 882 a Absatz 4


(aufgehoben)                                    
 
 
 
ZPO § 882 a Absatz 5


Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
 
 
 
 

weiter (§§ 883ff)