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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 864ff)
§§ 883 ff:
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen |
ZPO |
§ 883
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen) |
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Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge
bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie
von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger
zu übergeben.
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Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der
Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll
an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch
nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
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Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung
der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
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ZPO |
§ 884
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen) |
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Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen
oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des
§ 883 Abs. 1 entsprechend.
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ZPO |
§ 885
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen) |
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Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben,
zu überlassen oder zu räumen, so hat der
Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen
und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.
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Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem
Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten
des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder
in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben
oder zur Verfügung gestellt.
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Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen
anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten
des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit
in Verwahrung zu bringen.
Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein
Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf
Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben.
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Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von
zwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab,
ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher die
Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3 Satz 2
bleibt unberührt.
Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet
werden.
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ZPO |
§ 886
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten) |
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Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines
Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch
des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften
zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung betreffen.
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ZPO |
§ 887
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vertretbare Handlungen) |
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Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine
Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen
kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten
Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des
Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
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Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner
zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die
Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts
auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen
größeren Kostenaufwand verursacht.
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Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe
oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften
nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 888
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(nicht vertretbare Handlungen) |
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Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen
werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen
des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht
des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur
Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft
oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 50.000 Deutsche Mark
nicht übersteigen.
Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten
Abschnitts über die Haft entsprechend.
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Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
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Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur
Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung
des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung
von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
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ZPO |
§ 888 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht) |
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Ist im Falle des § 510 b der Beklagte zur
Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die
Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der
§§ 887, 888 ausgeschlossen.
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ZPO |
§ 889
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht) |
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Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des
bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem
Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen
Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat,
sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht,
in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges
seinen Sitz hat.
Die Vorschriften der §§ 478 - 480, 483 gelten entsprechend.
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Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das
Vollstreckungsgericht nach § 888.
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ZPO |
§ 890
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen) |
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Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine
Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu
dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag
des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges
zu einem Ordungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 500.000 Deutsche Mark,
die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
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Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung
vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung
aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag
von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen
wird.
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Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers
zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere
Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte
Zeit verurteilt werden.
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ZPO |
§ 892
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Widerstand des Schuldners) |
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Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
einer Handlung, die er nach den Vorschriften der
§§ 887,
890 zu dulden hat, so kann der
Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes
einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den
Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des
§ 759
zu verfahren hat.
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ZPO |
§ 893
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Klage auf Leistung des Interesses) |
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Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das
Recht des Gläubigers nicht berührt, die
Leistung des Interesses zu verlangen.
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Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der
Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht
des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
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ZPO |
§ 894
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung) |
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Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung
verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald
das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig
gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften
der §§ 726,
730 eine vollstreckbare
Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
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Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der
Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 895
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil) |
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Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner
zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren
eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer
Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.
Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil
durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
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ZPO |
§ 896
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Erteilung von Urkunden an Gläubiger) |
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Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des
Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch
oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an
Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen,
soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
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ZPO |
§ 897
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten) |
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Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder
zur Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sache
verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt,
wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung
an den Gläubiger wegnimmt.
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Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder
Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder
Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
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ZPO |
§ 898
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(gutgläubiger Erwerb) |
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Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894,
897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten
derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
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