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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 864ff)

§§ 883 ff:
   Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen


ZPO § 883
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)   
 
 
ZPO § 883 Absatz 1


Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
 
 
 
ZPO § 883 Absatz 2


Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
siehe hierzu §§ 899ff ZPO
(eidesstattliche Versicherung)
 
 
ZPO § 883 Absatz 3


Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
 
 
 
ZPO § 883 Absatz 4


Die Vorschriften der §§ 478 - 480, 483 gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 884
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen)
 
 
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 885
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)
 
 
ZPO § 885 Absatz 1


Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.
 
 
 
ZPO § 885 Absatz 2


Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
 
 
 
ZPO § 885 Absatz 3


Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen.

Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben.
 
 
 
ZPO § 885 Absatz 4


Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
 
 

 


ZPO § 886
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten)
 
 
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
 
 

 


ZPO § 887
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(vertretbare Handlungen)
 
 
ZPO § 887 Absatz 1


Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
 
 
 
ZPO § 887 Absatz 2


Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
 
 
 
ZPO § 887 Absatz 3


Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 888
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(nicht vertretbare Handlungen)
 
 
ZPO § 888 Absatz 1


Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.

Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 50.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
 
 
 
ZPO § 888 Absatz 2


Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
 
 
 
ZPO § 888 Absatz 3


Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
 
 

 


ZPO § 888 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht)
 
 
Ist im Falle des § 510 b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
 
 

 


ZPO § 889
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht)
 
 
ZPO § 889 Absatz 1


Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Die Vorschriften der §§ 478 - 480, 483 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 889 Absatz 2


Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
 
 

 


ZPO § 890
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen)
 
 
ZPO § 890 Absatz 1


Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.

Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 500.000 Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
 
 
 
ZPO § 890 Absatz 2


Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
 
 
 
ZPO § 890 Absatz 3


Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
 
 

 


ZPO § 891
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
 
 
Die nach den §§ 887 - 890 zu erlassenden Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 - 93, 95 - 100, 106, 107 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 892
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Widerstand des Schuldners)
 
 
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.
 
 

 


ZPO § 893
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klage auf Leistung des Interesses)
 
 
ZPO § 893 Absatz 1


Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
 
 
 
ZPO § 893 Absatz 2


Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
 
 

 


ZPO § 894
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung)
 
 
ZPO § 894 Absatz 1


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.

Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
 
 
 
ZPO § 894 Absatz 2


Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 895
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
 
 
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.

Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
 
 

 


ZPO § 896
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erteilung von Urkunden an Gläubiger)
 
 
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
 
 

 


ZPO § 897
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten)
 
 
ZPO § 897 Absatz 1


Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
 
 
 
ZPO § 897 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
 
 

 


ZPO § 898
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(gutgläubiger Erwerb)
 
 
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
 
 
 
 

weiter (§§ 899ff)