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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 899ff)

§§ 916 ff: Arrest und einstweilige Verfügung


ZPO § 916
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Arrestanspruch)
 
 
ZPO § 916 Absatz 1


Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
 
 
 
ZPO § 916 Absatz 2


Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
 
 

 


ZPO § 917
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Arrestgrund bei dinglichem Arrest)
 
 
ZPO § 917 Absatz 1


Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
 
 
 
ZPO § 917 Absatz 2


Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste.

Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II 1994 S. 2658, 3772) vollstreckt werden müsste.
 
 

 


ZPO § 918
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Arrestgrund bei persönlichem Arrest)
 
 
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
 
 

 


ZPO § 919
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Arrestgericht)
 
 
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.
 
 

 


ZPO § 920
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Arrestgesuch)
 
 
ZPO § 920 Absatz 1


Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
 
 
 
ZPO § 920 Absatz 2


Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 920 Absatz 3


Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
 
 

 


ZPO § 921
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Enscheidung über das Arrestgesuch)
 
 
ZPO § 921 Absatz 1


Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 921 Absatz 2


Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird.

Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
 
 

 


ZPO § 922
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Arresturteil oder Arrestbeschluss)
 
 
ZPO § 922 Absatz 1


Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss.

Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
 
 
 
ZPO § 922 Absatz 2


Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
 
 
 
ZPO § 922 Absatz 3


Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
 
 

 


ZPO § 923
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Abwendungsbefugnis)
 
 
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
 
 

 


ZPO § 924
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Widerspruch)
 
 
ZPO § 924 Absatz 1


Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
 
 
 
ZPO § 924 Absatz 2


Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will.

Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen.

Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
 
 
 
ZPO § 924 Absatz 3


Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.

Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 925
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Entscheidung nach Widerspruch)
 
 
ZPO § 925 Absatz 1


Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.
 
 
 
ZPO § 925 Absatz 2


Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
 
 

 


ZPO § 926
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Anordnung der Klageerhebung)
 
 
ZPO § 926 Absatz 1


Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
 
 
 
ZPO § 926 Absatz 2


Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
 
 

 


ZPO § 927
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung wegen veränderter Umstände)
 
 
ZPO § 927 Absatz 1


Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 927 Absatz 2


Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
 
 

 


ZPO § 928
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollziehung des Arrestes)
 
 
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
 
 

 


ZPO § 929
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist)
 
 
ZPO § 929 Absatz 1


Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
 
 
 
ZPO § 929 Absatz 2


Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
 
 
 
ZPO § 929 Absatz 3


Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig.

Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
 
 

 


ZPO § 930
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)
 
 
ZPO § 930 Absatz 1


Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt.

Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen.

Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
 
 
 
ZPO § 930 Absatz 2


Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
 
 
 
ZPO § 930 Absatz 3


Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
 
 

 


ZPO § 931
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk)
 
 
ZPO § 931 Absatz 1


Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.
 
 
 
ZPO § 931 Absatz 2


Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.
 
 
 
ZPO § 931 Absatz 3


Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.
 
 
 
ZPO § 931 Absatz 4


Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.
 
 
 
ZPO § 931 Absatz 5


Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.
 
 
 
ZPO § 931 Absatz 6


Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet.

Im übrigen gelten der § 867 Abs. 1 und 2 und der § 870 a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
 
 

 


ZPO § 932
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Arresthypothek)
 
 
ZPO § 932 Absatz 1


Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet.

Ein Anspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
 
 
 
ZPO § 932 Absatz 2


Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
 
 
 
ZPO § 932 Absatz 3


Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
 
 

 


ZPO § 933
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vollziehung des persönlichen Arrestes)
 
 
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 901, 904 - 913 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind.

In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
 
 

 


ZPO § 934
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung der Arrestvollziehung)
 
 
ZPO § 934 Absatz 1


Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
 
 
 
ZPO § 934 Absatz 2


Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
 
 
 
ZPO § 934 Absatz 3


Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 934 Absatz 4


Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 935
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand)
 
 
Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
 
 

 


ZPO § 936
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anwendung der Arrestvorschriften)
 
 
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
 
 

 


ZPO § 937
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(zuständiges Gericht)
 
 
ZPO § 937 Absatz 1


Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
 
 
 
ZPO § 937 Absatz 2


Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 

 


ZPO § 938
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Inhalt der einstweiligen Verfügung)
 
 
ZPO § 938 Absatz 1


Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
 
 
 
ZPO § 938 Absatz 2


Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
 
 

 


ZPO § 939
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung gegen Sicherheitsleistung)
 
 
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
 
 

 


ZPO § 940
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes)
 
 
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
 
 

 


ZPO § 940 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Räumung von Wohnraum)
 
 
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
 
 

 


ZPO § 941
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.)   
 
 
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
 
 

 


ZPO § 942
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache)
 
 
ZPO § 942 Absatz 1


In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.
 
 
 
ZPO § 942 Absatz 2


Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden.

Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
 
 
 
ZPO § 942 Absatz 3


Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.
 
 
 
ZPO § 942 Absatz 4


Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 

 


ZPO § 943
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Gericht der Hauptsache)
 
 
ZPO § 943 Absatz 1


Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
 
 
 
ZPO § 943 Absatz 2


Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
 
 

 


ZPO § 944
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit)
 
 
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
 
 

 


ZPO § 945
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Schadensersatzpflicht)
 
 
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
 
 
 
 

weiter (§§ 946ff)