|
|
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
|
|
|
zurück (§§ 899ff)
§§ 916 ff: Arrest und einstweilige Verfügung |
ZPO |
§ 916
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arrestanspruch) |
|
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung
in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer
Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in
eine Geldforderung übergehen kann.
| |
|
|
Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt
ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen
der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung
einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
| |
|
ZPO |
§ 917
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arrestgrund bei dinglichem Arrest) |
|
Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist,
dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
| |
|
|
Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen,
wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste.
Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Übereinkommen
vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den
Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkommen
vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II
1994 S. 2658, 3772) vollstreckt werden müsste.
| |
|
ZPO |
§ 918
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arrestgrund bei persönlichem Arrest) |
|
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
zu sichern.
| |
|
ZPO |
§ 919
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arrestgericht) |
|
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht
der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die
in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende
Person sich befindet.
| |
|
ZPO |
§ 920
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arrestgesuch) |
|
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe
des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des
Arrestgrundes enthalten.
| |
|
|
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
| |
|
|
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden.
| |
|
ZPO |
§ 921
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Enscheidung über das Arrestgesuch) |
|
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
| |
|
|
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der
Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit
geleistet wird.
Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund
glaubhaft gemacht sind.
| |
|
ZPO |
§ 922
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arresturteil oder Arrestbeschluss) |
|
Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer
mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch
Beschluss.
Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist
zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht
werden soll.
| |
|
|
Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird,
hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen
zu lassen.
| |
|
|
Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen
oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich
erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
| |
|
ZPO |
§ 923
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abwendungsbefugnis) |
|
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen,
durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes
gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung
des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
| |
|
ZPO |
§ 924
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Widerspruch) |
|
Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet
wird, findet Widerspruch statt.
| |
|
|
Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die
Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes
geltend machen will.
Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen
zu bestimmen.
Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe
der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht
werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle
zu erheben.
| |
|
|
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des
Arrestes nicht gehemmt.
Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach
§ 707
treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
| |
|
ZPO |
§ 925
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung nach Widerspruch) |
|
Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit
des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.
| |
|
|
Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen,
abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung
oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
| |
|
ZPO |
§ 926
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anordnung der Klageerhebung) |
|
Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht
auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei,
die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden
Frist Klage zu erheben habe.
| |
|
|
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag
die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
| |
|
ZPO |
§ 927
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung wegen veränderter Umstände) |
|
Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen
veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung
des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur
Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt
werden.
| |
|
|
Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen;
sie ergeht durch das Gericht, das den
Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist,
durch das Gericht der Hauptsache.
| |
|
ZPO |
§ 928
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollziehung des Arrestes) |
|
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
| |
|
ZPO |
§ 929
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist) |
|
Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur,
wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl
bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in
dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
| |
|
|
Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit
dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren
Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
| |
|
|
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an
den Schuldner zulässig.
Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb
einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für
diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
| |
|
ZPO |
§ 930
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen) |
|
Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird
durch Pfändung bewirkt.
Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede
andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im
§ 804 bestimmten
Wirkungen.
Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht
als Vollstreckungsgericht zuständig.
| |
|
|
Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren
auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden
hinterlegt.
| |
|
|
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen,
dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt
ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös
hinterlegt werde.
| |
|
ZPO |
§ 931
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk) |
|
Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften
über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden
Abweichungen bewirkt.
| |
|
|
Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem
gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht
gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen
Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.
| |
|
|
Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet;
das Gericht hat zugleich das Registergericht
um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts
in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen;
die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes
unstatthaft wird.
| |
|
|
Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung
das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung
zu nehmen.
| |
|
|
Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung
des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in
diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder
Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des
§ 826;
die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem
Vollstreckungsgericht einzureichen.
| |
|
|
Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers
in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen;
der nach § 923
festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag
zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk
haftet.
Im übrigen gelten der § 867
Abs. 1 und 2 und der § 870 a
Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes
bestimmt ist.
| |
|
ZPO |
§ 932
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arresthypothek) |
|
Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in
eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung;
der nach § 923 festgestellte
Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das
Grundstück oder die Berechtigung haftet.
Ein Anspruch nach § 1179 a oder § 1179 b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen
Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
| |
|
|
Im übrigen gelten die Vorschriften des
§ 866
Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des
§ 868.
| |
|
|
Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des
§ 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des
Arrestbefehls.
| |
|
ZPO |
§ 933
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vollziehung des persönlichen Arrestes) |
|
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet
sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der
§§ 901,
904 - 913 und,
wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen
Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden
besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen
der Haft maßgebend sind.
In den Haftbefehl ist der nach § 923
festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
| |
|
ZPO |
§ 934
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung der Arrestvollziehung) |
|
Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt,
so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
| |
|
|
Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes
auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen
erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht
vorschießt.
| |
|
|
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen
können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
| |
|
|
Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben
wird, findet sofortige Beschwerde statt.
| |
|
ZPO |
§ 935
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand) |
|
Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind
zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
| |
|
ZPO |
§ 936
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anwendung der Arrestvorschriften) |
|
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere
Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten
und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit
nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
enthalten.
| |
|
ZPO |
§ 937
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(zuständiges Gericht) |
|
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen
ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
| |
|
|
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann,
wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
| |
|
ZPO |
§ 938
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt der einstweiligen Verfügung) |
|
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen
zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
| |
|
|
Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner
eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere
die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks oder eines
eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt
wird.
| |
|
ZPO |
§ 940
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes) |
|
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung
eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung,
insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
erscheint.
| |
|
ZPO |
§ 941
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.) |
|
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine
Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder
das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht
befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde
um die Eintragung zu ersuchen.
| |
|
ZPO |
§ 942
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache) |
|
In dringenden Fällen kann das Amtsgericht,
in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet,
eine einstweilige Verfügung erlassen unter
Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des
Gegners zur mündlichen Verhandlung über die
Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung
bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.
| |
|
|
Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine
Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters
eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen
werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist
oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder
der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der
Fall nicht für dringlich erachtet wird;
liegt der Heimathafen des Schiffes nicht
im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht
in Hamburg erlassen werden.
Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten
Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
| |
|
|
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht
auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.
| |
|
|
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen
des Amtsgerichts können ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
| |
|
ZPO |
§ 943
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gericht der Hauptsache) |
|
Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts
ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der
Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
| |
|
|
Das Gericht der Hauptsache ist für die nach
§ 109 zu
treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig,
wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig
gewesen ist.
| |
|
ZPO |
§ 944
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit) |
|
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über
die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern
deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht
erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
| |
|
ZPO |
§ 945
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Schadensersatzpflicht) |
|
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt,
oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des
§ 926 Abs. 2 oder des
§ 942 Abs. 3 aufgehoben,
so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet,
dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung
der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er
Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung
der Maßregel zu erwirken.
| |
|
| |